Artikel 2 VO (EU) 2020/1207

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Aufbereiter” die Gesundheitseinrichtung und den externen Aufbereiter, die Einmalprodukte aufbereiten;
2.
„externer Aufbereiter” die Einheit, die Einmalprodukte im Auftrag einer Gesundheitseinrichtung aufbereitet;
3.
„Aufbereitungszyklus” einen Zyklus, der alle Aufbereitungsschritte umfasst, die bei einem Einmalprodukt durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass Sicherheit und Leistung des aufbereiteten Produkts jenen des Originalprodukts gleichwertig sind.

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