Artikel 2 VO (EU) 2020/1207
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „Aufbereiter” die Gesundheitseinrichtung und den externen Aufbereiter, die Einmalprodukte aufbereiten;
- 2.
- „externer Aufbereiter” die Einheit, die Einmalprodukte im Auftrag einer Gesundheitseinrichtung aufbereitet;
- 3.
- „Aufbereitungszyklus” einen Zyklus, der alle Aufbereitungsschritte umfasst, die bei einem Einmalprodukt durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass Sicherheit und Leistung des aufbereiteten Produkts jenen des Originalprodukts gleichwertig sind.
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