Artikel 3 VO (EU) 2020/1207
Beauftragung externer Aufbereiter
(1) Wird die Aufbereitung durch einen externen Aufbereiter vorgenommen, schließen die Gesundheitseinrichtung und der externe Aufbereiter einen schriftlichen Vertrag.
(2) Der Vertrag umfasst folgende Elemente:
- a)
- die Zuweisung von Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten der beiden Vertragsparteien;
- b)
- die Übergangsregelungen für den Wechsel von einem externen Aufbereiter zu einem anderen und die Zuständigkeiten des externen Aufbereiters, der Vertragspartei ist;
- c)
- die Anforderungen an Qualifikation und Sachkenntnis des an der Aufbereitungstätigkeit beteiligten Personals;
- d)
- die Anforderungen an die Aufbereitung, die Erfassung von Informationen über die aufbereiteten Produkte und den Informationsaustausch zwischen der Gesundheitseinrichtung und dem externen Aufbereiter;
- e)
- die Anforderung, die Kompatibilität der Qualitätsmanagementsysteme (QMS) der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 21 sicherzustellen;
- f)
- das Verfahren zur Überwachung der Qualität der von dem externen Aufbereiter durchgeführten Aufbereitung durch Audits vor Ort.
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