Artikel 3 VO (EU) 2020/1207

Beauftragung externer Aufbereiter

(1) Wird die Aufbereitung durch einen externen Aufbereiter vorgenommen, schließen die Gesundheitseinrichtung und der externe Aufbereiter einen schriftlichen Vertrag.

(2) Der Vertrag umfasst folgende Elemente:

a)
die Zuweisung von Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten der beiden Vertragsparteien;
b)
die Übergangsregelungen für den Wechsel von einem externen Aufbereiter zu einem anderen und die Zuständigkeiten des externen Aufbereiters, der Vertragspartei ist;
c)
die Anforderungen an Qualifikation und Sachkenntnis des an der Aufbereitungstätigkeit beteiligten Personals;
d)
die Anforderungen an die Aufbereitung, die Erfassung von Informationen über die aufbereiteten Produkte und den Informationsaustausch zwischen der Gesundheitseinrichtung und dem externen Aufbereiter;
e)
die Anforderung, die Kompatibilität der Qualitätsmanagementsysteme (QMS) der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 21 sicherzustellen;
f)
das Verfahren zur Überwachung der Qualität der von dem externen Aufbereiter durchgeführten Aufbereitung durch Audits vor Ort.

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