Artikel 14 VO (EU) 2020/1207

Reinigung

Die Verfahren für die Reinigung nach Artikel 11 Buchstabe d umfassen, sofern zutreffend, Folgendes:

a)
die zu verwendenden Techniken, auch Spülen;
b)
die Beschreibung des für den Reinigungsprozess erforderlichen Zubehörs;
c)
Angabe der für die Reinigung erforderlichen Chemikalien und ihrer Konzentration;
d)
Angabe der erforderlichen Wasserqualität;
e)
Grenzwerte und Überwachung der chemischen Rückstände auf dem Einmalprodukt;
f)
Prozessparametergrenzen, einschließlich zu verwendende Temperatur, Konzentration der Lösungen und Expositionsdauer.

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