Artikel 19 VO (EU) 2020/1207
Verpackung
(1) Die Verfahren für die Verpackung nach Artikel 11 Buchstabe h umfassen, sofern zutreffend, Folgendes:
- a)
- Spezifikation des Materials;
- b)
- Befolgung der spezifischen Sterilisierungs- oder Desinfektionsmethode;
- c)
- Parametergrenzen des Verpackungsprozesses, einschließlich Versiegelungstemperatur;
- d)
- Kriterien für die Annahme oder Verwerfung.
(2) Die Verpackung und die Gebrauchsanweisung des aufbereiteten Einmalprodukts dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
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