Artikel 19 VO (EU) 2020/1207

Verpackung

(1) Die Verfahren für die Verpackung nach Artikel 11 Buchstabe h umfassen, sofern zutreffend, Folgendes:

a)
Spezifikation des Materials;
b)
Befolgung der spezifischen Sterilisierungs- oder Desinfektionsmethode;
c)
Parametergrenzen des Verpackungsprozesses, einschließlich Versiegelungstemperatur;
d)
Kriterien für die Annahme oder Verwerfung.

(2) Die Verpackung und die Gebrauchsanweisung des aufbereiteten Einmalprodukts dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

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