Artikel 20 VO (EU) 2020/1207

Kennzeichnung und Bereitstellung einer Gebrauchsanweisung

(1) Aufbereitete Einmalprodukte tragen auf ihrer Kennzeichnung das Wort „aufbereitet” und die Angabe des Status „desinfiziert” oder „sterilisiert” sowie die Sterilisierungs- oder Desinfektionsmethode und die Lagerbeständigkeit des Einmalprodukts.

(2) Der Name und die Anschrift der Gesundheitseinrichtung und des etwaigen externen Aufbereiters wird auf der Kennzeichnung und in der Gebrauchsanweisung des Einmalprodukts deutlich angegeben.

(3) Auf der Kennzeichnung steht deutlich die Höchstzahl der zulässigen Aufbereitungszyklen sowie die Anzahl der bislang durchlaufenen Aufbereitungszyklen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.