Artikel 22 VO (EU) 2020/1207

Jahresaudit

(1) Die Aufbereiter veranlassen wenigstens einmal jährlich ein unabhängiges externes Audit der Aufbereitungstätigkeiten. Der Auditbericht wird der Benannten Stelle, die für die Zertifizierung des Aufbereiters gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Aufbereiter ansässig ist, auf deren Verlangen übermittelt.

(2) Die Aufbereitungsprozesse und das QMS werden — soweit erforderlich — anhand der Ergebnisse des unabhängigen externen Audits überarbeitet.

(3) Der Auditbericht und die Unterlagen zu den etwaigen Anschlussmaßnahmen werden fünf Jahre lang aufbewahrt.

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