Artikel 8 VO (EU) 2020/1207
Höchstzahl der Aufbereitungszyklen
(1) Jede Aufbereitung gemäß Artikel 11 wird als ein Aufbereitungszyklus gezählt. Jeder Aufbereitungszyklus eines Einmalprodukts wird im Hinblick auf die Erreichung der Höchstzahl der Aufbereitungszyklen eingerechnet, auch wenn ein Einmalprodukt nach der Aufbereitung nicht bei einem Patienten wiederverwendet wurde.
(2) Die Gesundheitseinrichtung legt, gegebenenfalls gemeinsam mit dem externen Aufbereiter, die Höchstzahl von Aufbereitungszyklen für ein aufbereitetes Einmalprodukt fest, während derer seine Leistung und Sicherheit jenen des ursprünglichen Einmalprodukts gleichwertig bleiben.
(3) Sobald die Höchstzahl der Aufbereitungszyklen erreicht ist, wird das aufbereitete Einmalprodukt entsorgt.
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