Artikel 10 VO (EU) 2020/1740

Öffentlicher Zugang zu den Informationen im Antrag auf Erneuerung und Konsultation Dritter

Die Behörde gewährt eine Frist von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung des Antrags auf Erneuerung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen zu den betreffenden Informationen und zu der Frage, ob zu dem Gegenstand des Antrags auf Erneuerung andere relevante wissenschaftliche Daten oder Studien verfügbar sind. Der vorliegende Absatz gilt nicht für die Übermittlung ergänzender Informationen, die der Antragsteller während des Bewertungsprozesses einreicht.

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