Artikel 4 VO (EU) 2020/1740
Allgemeine Beratung vor Antragstellung
(1) Ein potenzieller Antragsteller kann das Personal der Behörde jederzeit vor Einreichung des Antrags auf Erneuerung um eine allgemeine Beratung ersuchen. Die Behörde informiert den berichterstattenden Mitgliedstaat über das Ersuchen und sie entscheiden gemeinsam, ob der mitberichterstattende Mitgliedstaat an der allgemeinen Beratung vor Antragstellung mitwirken muss.
(2) Wenn mehrere potenzielle Antragsteller um eine allgemeine Beratung vor Antragstellung ersuchen, empfiehlt die Behörde, dass sie einen gemeinsamen Antrag auf Erneuerung stellen und zu diesem Zweck ihre Kontaktdaten untereinander offenlegen.
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