Artikel 7 VO (EU) 2020/1740

Format und Software für die Einreichung des Antrags auf Erneuerung

(1) Die Behörde richtet ein zentrales Übermittlungssystem ein und macht es online zugänglich. Die Behörde stellt sicher, dass das zentrale Übermittlungssystem die Überprüfung der Zulässigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 erleichtert.

(2) Die von der Behörde als Teil des IUCLID-Softwarepakets vorgeschlagenen Standarddatenformate gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werden hiermit festgelegt.

(3) Der Antrag auf Erneuerung wird über das zentrale Übermittlungssystem mittels des IUCLID-Softwarepakets eingereicht.

(4) Ersucht der Antragsteller gemäß Artikel 63 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen, so kennzeichnet er diese Informationen mittels der entsprechenden IUCLID-Funktion.

Die Behörde prüft ein solches Ersuchen nur, wenn der Antrag gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung für zulässig befunden wird.

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