Artikel 2 VO (EU) 2020/1998
(1) Diese Verordnung gilt für:
- a)
- Völkermord;
- b)
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
- c)
-
folgende schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße:
- i)
- Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
- ii)
- Sklaverei,
- iii)
- außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Tötungen und Massenhinrichtungen,
- iv)
- Verschwindenlassen von Personen,
- v)
- willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen;
- d)
-
andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße, darunter die nachfolgenden, soweit sie weit verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 EUV geben:
- i)
- Menschenhandel sowie Menschenrechtsverstöße durch Schleuser von Migranten gemäß diesem Artikel,
- ii)
- sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt,
- iii)
- Verletzung oder Missbrauch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
- iv)
- Verletzung oder Missbrauch des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
- v)
- Verletzung oder Missbrauch der Religions- bzw. Glaubensfreiheit.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sollten das Völkergewohnheitsrecht und weithin anerkannte völkerrechtliche Instrumente berücksichtigt werden, wie z. B.:
- a)
- der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
- b)
- der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
- c)
- die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
- d)
- das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
- e)
- das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
- f)
- das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
- g)
- das Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
- h)
- das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
- i)
- das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
- j)
- das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
- k)
- das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
- l)
- die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(3) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung können natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Folgendes umfassen:
- a)
- Staatliche Akteure,
- b)
- andere Akteure, die eine wirksame Kontrolle oder Autorität über ein Gebiet ausüben,
- c)
- andere nichtstaatliche Akteure, vorbehaltlich des Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2020/1999.
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