Präambel VO (EU) 2020/873

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) bildet, zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5), den aufsichtsrechtlichen Rahmen für die in der Union tätigen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute” ). Dieser aufsichtsrechtliche Rahmen, der nach Ausbruch der Finanzkrise in den Jahren 2007-2008 angenommen wurde und weitgehend auf den vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) 2010 vereinbarten Standards (dem sogenannten Basel-III-Rahmen) beruht, hat dazu beigetragen, die in der Union tätigen Institute widerstandsfähiger zu machen und sie besser für die Bewältigung potenzieller Schwierigkeiten, einschließlich aufgrund möglicher künftiger Krisen, zu wappnen.
(2)
Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beseitigen und einige für die Widerstandsfähigkeit der Institute grundlegende, noch nicht übernommene Elemente der weltweiten Finanzdienstleistungsreform umzusetzen. Mit einer dieser Änderungen, der Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), wurden Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, die die Effekte der Einführung des internationalen Rechnungslegungsstandards — Finanzinstrumente (IFRS 9) auf die Eigenmittel abschwächen sollten. Durch die Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine Pflicht zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen, die sogenannte aufsichtsrechtliche Letztsicherung, erweitert.
(3)
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) wurden darüber hinaus einige der letzten Elemente des Basel-III-Rahmens in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt. Diese Elemente beinhalten unter anderem eine neue Definition der Verschuldungsquote und einen Puffer der Verschuldungsquote, welche beide dazu dienen, Institute von einer übermäßigen Verschuldung abzuhalten, sowie Bestimmungen über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte und über die günstigere aufsichtliche Behandlung bestimmter, durch Renten oder Gehälter abgesicherter Darlehen, einen geänderten Faktor zur Unterstützung von Krediten an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (im Folgenden „Faktor zur Unterstützung von KMU” ) und eine neue Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren (im Folgenden „Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur” ).
(4)
Der schwere wirtschaftliche Schock, den die COVID-19-Pandemie verursacht hat, und die zur deren Eindämmung ergriffenen außergewöhnlichen Maßnahmen hatten weitreichende Folgen für die Wirtschaft. Die Unternehmen sehen sich mit unterbrochenen Lieferketten, vorübergehenden Schließungen und sinkender Nachfrage konfrontiert, während den privaten Haushalten der Verlust von Arbeitsplätzen und Einkommen droht. Auf Unionsebene wie in den Mitgliedstaaten wurde von öffentlicher Seite entschlossen gehandelt, um privaten Haushalten und solventen Unternehmen dabei zu helfen, den schweren, aber vorübergehenden Konjunkturrückgang und die daraus resultierenden Liquiditätsengpässe zu überstehen.
(5)
Kreditinstituten wird bei der Wiederankurbelung der Konjunktur eine zentrale Rolle zukommen. Zugleich werden voraussichtlich aber auch sie die Folgen der verschlechterten Wirtschaftslage zu spüren bekommen. Damit die Institute ihre Funktion, die Realwirtschaft zu finanzieren, auch weiterhin trotz der erschwerten Bedingungen erfüllen können, haben die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) und die zuständigen Behörden die Kapital-, Liquiditäts- und operativen Anforderungen vorübergehend gelockert. Insbesondere haben die Kommission, die Europäische Zentralbank und die EBA durch die Ausgabe von Interpretationen und Leitlinien zur Anwendung des Aufsichtsrahmens angesichts von COVID-19 klargestellt, wie die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bereits vorgesehene Flexibilität genutzt werden kann. Diese Leitlinien umfassen die erläuternde Mitteilung der Kommission vom 28. April 2020 zur Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften mit dem Ziel, den Banken in der EU die Kreditvergabe zu erleichtern — Unterstützung von Unternehmen und Haushalten in der COVID-19-Krise. Auch der BCBS hat als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung internationaler Standards ermöglicht.
(6)
Es ist wichtig, dass die Institute ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten gebraucht wird; der Regulierungsrahmen der EU erleichtert ihnen dies, stellt zugleich aber sicher, dass die Institute dabei vorsichtig vorgehen. Gezielte Änderungen an den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 würden zusätzlich zu der bereits in den bestehenden Vorschriften vorgesehenen flexiblen Anwendung sicherstellen, dass der aufsichtsrechtliche Rahmen und die verschiedenen zur Bewältigung der der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen reibungslos ineinandergreifen.
(7)
Die außergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Pandemie und die Beispiellosigkeit der damit verbundenen Herausforderungen haben Forderungen nach Sofortmaßnahmen laut werden lassen, um es den Instituten zu ermöglichen, Finanzmittel wirkungsvoll in Unternehmen und Haushalte zu lenken und den durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schock abzumildern.
(8)
Im Zuge der COVID-19-Pandemie gewährte Garantien von nationalen Regierungen oder anderen öffentlichen Einrichtungen, die nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko in Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichermaßen kreditwürdig gelten, sind in ihrer risikomindernden Wirkung mit Garantien der in Artikel 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Exportversicherungsagenturen vergleichbar. Es ist somit gerechtfertigt, die Mindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen, für die Garantien von nationalen Regierungen oder anderen öffentlichen Einrichtungen bestehen, an die entsprechenden Anforderungen für notleidende Risikopositionen anzugleichen, für die Garantien offizieller Exportversicherungsagenturen bestehen.
(9)
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie haben sich Hinweise darauf ergeben, dass sich die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung vorübergehend von der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße eines Instituts auszunehmen, in einer Krisensituation als unverzichtbar erweisen könnte. Der Ermessensspielraum zur Ausnahme solcher Risikopositionen ist jedoch erst ab dem 28. Juni 2021 anwendbar. Daher wären die zuständigen Behörden vor diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, dieses Instrument einzusetzen, um die Zunahme von Risikopositionen gegenüber Zentralbanken anzugehen, die aufgrund von zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffenen geldpolitischen Maßnahmen erwartet wird. Außerdem wird die Wirksamkeit dieses Instruments offenbar durch die verringerte Flexibilität, die sich aus dem mit diesem vorübergehenden Ausschluss verbundenen Ausgleichsmechanismus ergibt, geschmälert, was die Fähigkeit eines Instituts, im Krisenfall seine Risikopositionen gegenüber der Zentralbank auszuweiten, einschränken würde. Letztendlich könnte dies ein Institut dazu zwingen, seine Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen zu vermindern. Um jede unerwünschte Auswirkung im Zusammenhang mit dem Ausgleichsmechanismus zu vermeiden und die Wirksamkeit dieses Ausschlusses mit Blick auf etwaige künftige Schocks und Krisen sicherzustellen, sollte der Ausgleichsmechanismus daher geändert werden. Zusätzlich — um die Verfügbarkeit dieses Ermessensspielraums bereits während der derzeitigen COVID-19-Pandemie sicherzustellen — sollte die Möglichkeit, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken vorübergehend auszunehmen, bereits verfügbar sein, bevor die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Verschuldungsquote am 28. Juni 2021 zur Anwendung kommt. Solange die durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Bestimmungen zur Berechnung der Verschuldungsquote nicht angewandt werden, sollte der Wortlaut des durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission(11) eingefügten Artikels 429a weiter Anwendung finden.
(10)
Der BCBS hat 2017 die Berechnung des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen überarbeitet, um sicherzustellen, dass die Behandlung die mit diesen Geschäften verbundene inhärente Hebelwirkung ordnungsgemäß widerspiegelt und dass mögliche Unterschiede in der Rechnungslegung die Berechnung zwischen Instituten mit vergleichbaren Positionen nicht beeinträchtigen. In der Union wurde diese Überarbeitung mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt. Diese günstigere Behandlung ist jedoch erst ab dem 28. Juni 2021 anwendbar. Da diese überarbeitete Berechnung die tatsächliche Hebelwirkung eines Geschäfts genauer widerspiegeln und gleichzeitig die Kreditvergabefähigkeit und die Verlustabsorptionsfähigkeit eines Instituts angesichts der COVID-19-Pandemie verbessern würde, sollten Institute bereits die Möglichkeit haben, die überarbeitete Berechnung vorläufig anzuwenden, bevor die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführte Bestimmung für alle Institute in der Union anwendbar wird.
(11)
Für viele der in der Union tätigen Institute gilt seit dem 1. Januar 2018 der IFRS 9. Um die potenziell signifikanten nachteiligen Auswirkungen der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9 auf das harte Kernkapital der Institute abzuschwächen, wurden im Einklang mit den vom BCBS angenommenen internationalen Standards durch die Verordnung (EU) 2017/2395 Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen.
(12)
Die Anwendung von IFRS 9 während des Konjunkturabschwungs aufgrund der COVID-19-Pandemie könnte die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste ganz unvermittelt signifikant ansteigen lassen, da für viele Risikopositionen unter Umständen die über deren Laufzeit erwarteten Verluste einkalkuliert werden müssten. Der BCBS, die EBA und die ESMA haben klargestellt, dass von den Instituten erwartet wird, dass diese in außergewöhnlichen Situationen ihre bestehenden Verfahren für erwartete Kreditverluste nicht einfach mechanisch anwenden, sondern vielmehr die dem IFRS 9 innewohnende Flexibilität nutzen, zum Beispiel um langfristigen wirtschaftlichen Entwicklungen gebührend Rechnung zu tragen. Am 3. April 2020 hat der BCBS eine flexiblere Umsetzung der Übergangsbestimmungen, die eine stufenweise Erfassung der Effekte von IFRS 9 vorsehen, vereinbart. Um die mögliche Volatilität der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, die bei einem signifikanten Anstieg der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste infolge der COVID-19-Pandemie entstehen könnte, zu begrenzen, ist es erforderlich, die Übergangsbestimmungen auch im Unionsrecht zu erweitern.
(13)
Um die möglichen Auswirkungen abzuschwächen, die ein unvermittelter Anstieg der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf die Fähigkeit der Institute zur Deckung des Kreditbedarfs ihrer Kunden zu Zeiten, zu denen dies am dringendsten nötig ist, haben könnte, sollten die Übergangsbestimmungen um zwei Jahre verlängert werden und sollte den Instituten gestattet werden, jeden Anstieg bei neuen Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die sie in den Jahren 2020 und 2021 für finanzielle Vermögenswerte mit unbeeinträchtigter Bonität erfassen, in voller Höhe wieder auf ihr hartes Kernkapital aufzuschlagen. Diese Änderungen würden die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den möglichen Anstieg des Rückstellungsbedarfs bei Anwendung von IFRS 9 zusätzlich abmildern und gleichzeitig die vor der COVID-19-Pandemie für erwartete Kreditverluste geschaffenen Übergangsbestimmungen unangetastet lassen.
(14)
Institute, die sich zuvor für oder gegen die Nutzung der Übergangsbestimmungen entschieden haben, sollten diese Entscheidung während des neuen Übergangszeitraums jederzeit mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde rückgängig machen können. Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass dies nicht aus Erwägungen der Aufsichtsarbitrage erfolgt. Danach sollten die Institute die Möglichkeit haben, nach vorheriger Erlaubnis durch die zuständige Behörde zu entscheiden, die Übergangsbestimmungen nicht länger zu nutzen.
(15)
Die außergewöhnlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zeigen sich auch hinsichtlich der extremen Volatilität der Finanzmärkte, die — in Verbindung mit Unsicherheit — höhere Renditen für Staatsschuldtitel bewirkt, was wiederum zu nicht realisierten Verlusten aus Beständen der Institute an Staatsanleihen führt. Um die erheblichen negativen Auswirkungen der Volatilität an den Märkten für Schuldtitel von Zentralstaaten während der COVID-19-Pandemie auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Institute und somit auf die Kreditvergabefähigkeit der Institute abzuschwächen, sollte ein zeitlich befristeter aufsichtlicher Korrekturposten wiedereingeführt werden, der diese Auswirkungen neutralisiert, um die Wirkungen der extremen Volatilität abzumildern.
(16)
Die Institute müssen täglich einen Rückvergleich ihrer internen Modelle vornehmen, um zu bewerten, ob diese Modelle ausreichend Eigenmittelanforderungen generieren, um Handelsbuchsverluste auszugleichen. Nichterfüllungen der Rückvergleichsanforderung, auch als Überschreitungen bezeichnet, würden — wenn sie über eine bestimmte Anzahl pro Jahr hinausgehen — dazu führen, dass ein zusätzlicher quantitativer Multiplikator auf die unter Verwendung der internen Modelle berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angewendet wird. In einer Zeit extremer Volatilität, wie die durch die COVID-19-Pandemie verursachte, ist die Rückvergleichsanforderung stark prozyklisch. Infolge der Krise ist der quantitative Multiplikator für das Marktrisiko, der auf die internen Modelle angewendet wird, stark angestiegen. Während der Basel-III-Rahmen für das Marktrisiko es den zuständigen Behörden erlaubt, solche außergewöhnlichen Ereignisse in den internen Modellen für das Marktrisiko abzumildern, steht dieser aufsichtliche Ermessensspielraum im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Daher sollte eine zusätzliche Flexibilität eingeführt werden, mit der die zuständigen Behörden die negativen Auswirkungen der während der COVID-19-Pandemie festgestellten extremen Marktvolatilität abschwächen können, indem die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetretenen Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle zurückzuführen sind, ausgenommen werden. Die Kommission sollte auf Grundlage der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie bewerten, ob eine solche Flexibilität auch bei künftigen Fällen extremer Marktvolatilität zur Verfügung gestellt werden sollte.
(17)
Im März 2020 hat die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden den Zeitplan für die Umsetzung der endgültigen Fassung des Basel-III-Rahmens geändert. Während diese größtenteils noch in das Unionsrecht überführt werden muss, wurde die Anforderung, wonach global systemrelevante Institute über einen Puffer in Bezug auf ihre Verschuldungsquote verfügen müssen, durch die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführten Änderungen umgesetzt. Daher, und um auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der Union niedergelassene und auch außerhalb der Union tätige Institute sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn der in jener Verordnung enthaltenen Anforderung an den Puffer der Verschuldensquote um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 verschoben werden. Durch die Verschiebung des Geltungsbeginns der Anforderung an den Puffer der Verschuldensquote bliebe während des Aufschubs die Nichterfüllung dieser Anforderung im Sinne von Artikel 141c der Richtlinie 2013/36/EU folgenlos, und gäbe es im selben Zeitraum auch keine Ausschüttungsbeschränkungen im Sinne von Artikel 141b jener Richtlinie.
(18)
Bezüglich Darlehen, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wurde Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) 2019/876 mit dem Ziel geändert, derartigen Darlehen eine günstigere Behandlung zu ermöglichen. In der COVID-19-Pandemie würden die Institute dadurch einen Anreiz erhalten, mehr Kredite an Arbeitnehmer und Rentner zu vergeben. Damit die Institute diese Bestimmung schon in der COVID-19-Pandemie nutzen können, ist es daher erforderlich, ihren Geltungsbeginn vorzuziehen.
(19)
Da der Faktor zur Unterstützung von KMU und der Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur eine günstigere Behandlung bestimmter Risikopositionen gegenüber KMU und Infrastrukturprojekten ermöglichen, würde ihre Anwendung in der COVID-19-Pandemie den Instituten einen Anreiz geben, mehr der dringend benötigten Kredite zur Verfügung zu stellen. Damit die Institute diese beiden Unterstützungsfaktoren schon während der COVID-19-Pandemie nutzen können, ist es daher erforderlich, ihren Geltungsbeginn vorzuziehen.
(20)
Um die Digitalisierung des Bankensektors voranzutreiben, wurde die aufsichtliche Behandlung bestimmter Software-Vermögenswerte durch die Verordnung (EU) 2019/876 geändert. Da sich die Nutzung digitaler Dienste infolge der öffentlichen Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie beschleunigt hat, sollte der Geltungsbeginn dieser Änderungen vorgezogen werden.
(21)
Zur Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie könnte eine öffentliche Finanzierung durch die Emission von auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lautenden Staatsanleihen erforderlich sein. Um unnötige Einschränkungen für Institute, die in solche Anleihen investieren, zu vermeiden, sollten die Übergangsbestimmungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken — wenn diese Risikopositionen auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten — in Bezug auf die Behandlung dieser Risikopositionen nach dem Kreditrisikorahmen wiedereingeführt werden und sollten die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Behandlung dieser Risikopositionen nach den Obergrenzen für Großkredite verlängert werden.
(22)
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände aufgrund der COVID 19-Pandemie wird erwartet, dass die Akteure einen Beitrag zu den Bemühungen für eine Erholung leisten. Die EBA, die Europäische Zentralbank und andere zuständige Behörden haben Empfehlungen an die Institute ausgegeben, Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufe während der COVID-19-Pandemie auszusetzen. Um die einheitliche Anwendung dieser Empfehlungen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse vollumfänglich nutzen, einschließlich ihrer Befugnisse zur Verhängung verbindlicher Ausschüttungsbeschränkungen für Institute oder gegebenenfalls Beschränkungen der variablen Vergütung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU. Die Kommission sollte auf Grundlage der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie bewerten, ob den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden sollten, um in außergewöhnlichen Situationen Ausschüttungsbeschränkungen zu verhängen.
(23)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fähigkeit der Institute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu maximieren und gleichzeitig die Widerstandsfähigkeit solcher Institute zu erhalten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(24)
Damit die zur Abschwächung der COVID-19-Folgen beschlossenen außergewöhnlichen Unterstützungsmaßnahmen ihre volle Wirkung entfalten, d. h. den Bankensektor widerstandsfähiger machen und den Kreditinstituten einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Kreditvergabe geben, muss sich der Entlastungseffekt dieser Maßnahmen bei der Bestimmung der aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen unmittelbar bemerkbar machen. Angesichts der Dringlichkeit dieser Anpassungen am aufsichtsrechtlichen Rahmen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(25)
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den den vorgeschlagenen Maßnahmen zugrunde liegenden außergewöhnlichen Umständen infolge des COVID-19-Ausbruchs ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
(26)
Die Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 180 vom 29.5.2020, S. 4.

(2)

Stellungnahme vom 10. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Juni 2020.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)

Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).

(7)

Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).

(8)

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(11)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).

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