Artikel 15 VO (EU) 2021/1280

Annahme von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe verwendet werden

(1) Die Lieferungen werden bei Annahme daraufhin überprüft,

a)
dass die Behälter unbeschädigt sind;
b)
dass alle relevanten Sicherheitssiegel vorhanden und unbeschädigt sind;
c)
dass sie korrekt gekennzeichnet sind, u. a. dass die vom Lieferanten verwendete Bezeichnung einer etwaigen abweichenden internen Bezeichnung entspricht;
d)
dass die benötigten Unterlagen, wie das Analysenzertifikat, beiliegen;
e)
dass die Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, und die Sendung der Bestellung entsprechen.

(2) Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, mit zerstörter Versiegelung oder beschädigter Verpackung oder bei denen eine Kontamination vermutet wird, werden entweder physisch oder, falls ein gleichwertiges elektronisches System verfügbar ist, elektronisch abgesondert, und es wird die Ursache ermittelt.

(3) Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, für die bestimmte Lagerbedingungen gelten, z. B. Betäubungsmittel und Produkte, die eine bestimmte Lagertemperatur oder Feuchtigkeit benötigen, werden unverzüglich identifiziert und gemäß den schriftlichen Anweisungen und dem einschlägigen nationalen Recht eingelagert.

(4) Vermuten die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen, dass es sich bei einem von ihnen beschafften oder eingeführten Wirkstoff, der als Ausgangsstoff für Tierarzneimittel verwendet wird, um eine Fälschung handelt, sondern sie ihn physisch oder, falls ein gleichwertiges elektronisches System verfügbar ist, elektronisch ab und verständigen die nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie registriert sind.

(5) Zurückgewiesene Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, werden identifiziert und kontrolliert sowie physisch und, falls ein gleichwertiges elektronisches System verfügbar ist, elektronisch abgesondert, um eine unbefugte Verwendung bei der Herstellung und ihren weiteren Vertrieb zu verhindern. Aufzeichnungen über Vernichtungsvorgänge sind leicht verfügbar.

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