Artikel 17 VO (EU) 2021/1280
Ausgelagerte Tätigkeiten
(1) Werden Lagerung oder Transport eines Wirkstoffs, der als Ausgangsstoff für Tierarzneimittel verwendet wird, untervergeben, stellen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen sicher, dass der Auftragnehmer die geeigneten Lager- und Transportbedingungen einhält.
(2) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, in dem die Pflichten jeder Partei klar festgelegt sind.
(3) Der Auftragnehmer darf die ihm im Rahmen des Vertrags übertragenen Aufgaben nicht ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitervergeben.
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