Artikel 18 VO (EU) 2021/1280
Lieferung an Kunden
(1) Bei Lieferungen innerhalb der Union erfolgt die Lieferung von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, durch die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen nur an andere Händler, Hersteller, öffentliche Apotheken oder andere Personen, die nach nationalem Recht zugelassen sind.
(2) Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, werden unter den vom Hersteller angegebenen Bedingungen und so transportiert, dass ihre Qualität nicht beeinträchtigt wird. Die Identität des Produkts, der Charge und des Behälters bleibt zu jedem Zeitpunkt erhalten. Alle Originaletiketten des Behälters bleiben lesbar. Es werden Maßnahmen ergriffen, um einen unbefugten Zugang zu den transportierten Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, zu verhindern.
(3) Es ist ein System vorhanden, mit dem der Vertrieb jeder Charge eines Wirkstoffs, der als Ausgangsstoff für Tierarzneimittel verwendet wird, jederzeit nachvollzogen werden kann, um einen Rückruf zu ermöglichen.
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