Artikel 19 VO (EU) 2021/1280

Weitergabe von Informationen

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen teilen relevanten Kunden jede Information oder jedes Vorkommnis mit, von der (dem) sie Kenntnis erhalten und die (das) möglicherweise eine Unterbrechung der Versorgung bewirken könnte.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen geben alle qualitätsbezogenen oder rechtlichen Informationen über die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendeten Wirkstoffe, die sie vom ursprünglichen Hersteller dieser Wirkstoffe erhalten, an den relevanten Kunden und umgekehrt alle derartigen Informationen, die sie vom Kunden erhalten, an den ursprünglichen Hersteller dieser Wirkstoffe weiter.

(3) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen stellen dem relevanten Kunden Namen oder Firma und die ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des ursprünglichen Wirkstoffherstellers sowie die gelieferten Chargennummern zur Verfügung. Dem Kunden wird eine Kopie des ursprünglichen Analysenzertifikats des ursprünglichen Wirkstoffherstellers zur Verfügung gestellt.

(4) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen teilen den zuständigen Behörden auf Anfrage Name oder Firma und die ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des ursprünglichen Wirkstoffherstellers mit. Der ursprüngliche Wirkstoffhersteller kann den zuständigen Behörden entweder direkt oder über seine Bevollmächtigten antworten.

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