Artikel 22 VO (EU) 2021/1280

Rückrufe

(1) Es wird ein Verfahren eingerichtet, in dem die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen der Rückruf eines Wirkstoffs, der als Ausgangsstoff für Tierarzneimittel verwendet wird, in Betracht zu ziehen ist.

(2) Im Rückrufverfahren ist darzulegen,

a)
wer an der Bewertung der Informationen beteiligt ist;
b)
wie ein Rückruf in die Wege geleitet wird;
c)
wer über einen Rückruf informiert wird;
d)
wie das zurückgerufene Material behandelt wird.

(3) Die für das Qualitätssicherungssystem verantwortliche Person wird in das Rückrufverfahren einbezogen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.