Artikel 6 VO (EU) 2021/1280

Mitarbeiter, die am Vertrieb von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, beteiligt sind

(1) Die Zuständigkeiten aller Mitarbeiter, die am Vertrieb von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, beteiligt sind, werden schriftlich festgehalten.

(2) Die Mitarbeiter werden hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen der guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, geschult. Überdies verfügen die Mitarbeiter über die erforderliche Kompetenz und Erfahrung, damit ein fachgerechter Umgang mit den Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, sowie ihre fachgerechte Lagerung und ihr fachgerechter Vertrieb gewährleistet sind.

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