Artikel 2 VO (EU) 2021/2078
Zugangsarten
(1) Eudamed steht autorisierten Nutzern über eine zugangsbeschränkte Website (im Folgenden „zugangsbeschränkte Website” ) und nicht identifizierten Nutzern über eine öffentliche Website (im Folgenden „öffentliche Website” ) zur Verfügung.
(2) Eudamed steht den zuständigen Behörden gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 96 der Verordnung (EU) 2017/746 (im Folgenden „zuständige Behörden” ) und den Benannten Stellen, die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung in Eudamed registriert sind, über Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (M2M) zur Verfügung. Die Kommission stellt jedem Mitgliedstaat und jeder Benannten Stelle Zugangsstellen für den Datenaustausch zur Verfügung, die es ihnen auf deren Anfrage ermöglicht, solche Datenaustauschdienste zu nutzen.
Eudamed ist für andere Akteure als den zuständigen Behörden und Benannten Stellen über Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (M2M) zugänglich, sofern der LAA des betreffenden Akteurs einen Antrag auf Zugang gemäß Artikel 3 Absatz 8 Unterabsatz 1 stellt. Die Kommission genehmigt diesen Antrag unter den in Artikel 3 Absatz 8 Unterabsatz 2 dargelegten Bedingungen.
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