Artikel 10 VO (EU) 2021/23
Bewertung von Sanierungsplänen
(1) Die CCPs legen ihre Sanierungspläne der zuständigen Behörde vor.
(2) Die zuständige Behörde leitet jeden Plan unverzüglich an das Aufsichtskollegium und die Abwicklungsbehörde weiter. Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Plans und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium gemäß dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren prüft die zuständige Behörde den Sanierungsplan und bewertet, inwieweit er den Anforderungen des Artikels 9 entspricht.
(3) Bei der Bewertung des Sanierungsplans berücksichtigen die zuständige Behörde und das Aufsichtskollegium die folgenden Faktoren:
- a)
- die Eigenkapitalstruktur der CCP, ihr Wasserfallprinzip, die Komplexität ihrer Organisationsstruktur, die Substituierbarkeit ihrer Tätigkeiten und das Risikoprofil der CCP, auch im Hinblick auf finanzielle, operationelle und Cyberrisiken;
- b)
-
die Gesamtauswirkungen, die die Durchführung des Sanierungsplans auf Folgendes hätte:
- i)
- Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich derer, die als andere systemrelevante Institute benannt wurden,
- ii)
- etwaige verbundene FMI,
- iii)
- von der CCP bediente Finanzmärkte, einschließlich Handelsplätzen, und
- iv)
- das Finanzsystem eines Mitgliedstaats und der Union als Ganzes;
- c)
- ob die im Sanierungsplan vorgesehenen Sanierungsinstrumente und ihre Abfolge geeignete Anreize für die Eigentümer der CCP, die Clearingmitglieder und — sofern möglich — gegebenenfalls für deren Kunden schaffen, das Ausmaß des Risikos, das sie in das System einbringen oder im System eingehen, zu kontrollieren, die Risikobereitschaft und das Risikomanagement der CCP zu überwachen und zum Ausfallmanagement der CCP beizutragen.
(4) Bei der Bewertung des Sanierungsplans berücksichtigt die zuständige Behörde Vereinbarungen über eine Unterstützung durch das Mutterunternehmen nur dann als gültigen Bestandteil des Sanierungsplans, wenn die Vereinbarungen vertraglich bindend sind.
(5) Die Abwicklungsbehörde untersucht den Sanierungsplan auf Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP auswirken könnten. Werden derlei Maßnahmen festgestellt, so weist die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde auf diese Maßnahmen hin und richtet innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung jedes Sanierungsplans durch die zuständige Behörde Empfehlungen an die zuständige Behörde, wie gegen die nachteiligen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Abwicklungsfähigkeit der CCP vorgegangen werden kann.
(6) Entscheidet sich die zuständige Behörde, den Empfehlungen der Abwicklungsbehörde nach Absatz 5 nicht zu folgen, so begründet sie diese Entscheidung gegenüber der Abwicklungsbehörde lückenlos.
(7) Stimmt die zuständige Behörde den Empfehlungen der Abwicklungsbehörde zu oder gelangt sie in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium gemäß Artikel 11 zu der Auffassung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten enthält oder dass wesentliche Hindernisse für seine Durchführung bestehen, so setzt sie die CCP davon in Kenntnis und gibt ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme.
(8) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Stellungnahme der CCP von der CCP verlangen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse behoben werden. Der überarbeitete Plan wird gemäß den Absätzen 2 bis 7 bewertet.
(9) Gelangt die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren zu der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen behoben werden, oder hat die CCP keinen überarbeiteten Plan vorgelegt, so fordert sie die CCP auf, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.
(10) Können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch bestimmte Änderungen an dem Plan nicht angemessen behoben werden, so fordert die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren die CCP auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die an ihrer Geschäftstätigkeit vorgenommen werden sollen, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Durchführung des Sanierungsplans zu beheben.
Versäumt es die CCP, innerhalb des von der zuständigen Behörde vorgegebenen Zeitrahmens solche Änderungen aufzuzeigen, oder gelangt die zuständige Behörde nach Konsultation der Abwicklungsbehörde und in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium nach den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren zu der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse für die Durchführung des Sanierungsplans durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen behoben würden, so fordert die zuständige Behörde die CCP auf, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist bestimmte Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Ziele zu ergreifen, wobei die Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit der CCP und ihre Fähigkeit, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 künftig einzuhalten, zu berücksichtigen sind:
- a)
- Verringerung des Risikoprofils der CCP;
- b)
- Stärkung der Fähigkeit der CCP, rechtzeitig rekapitalisiert zu werden, um ihre Eigenkapitalanforderungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen;
- c)
- Überprüfung der Strategie und des Organisationsaufbaus der CCP;
- d)
- Änderungen am Wasserfallprinzip, den Sanierungsmaßnahmen und sonstigen Verlustzuweisungsvereinbarungen, um die Abwicklungsfähigkeit und die Widerstandsfähigkeit kritischer Funktionen zu verbessern;
- e)
- Änderungen an der Unternehmensverfassung der CCP.
(11) Die in Absatz 10 Unterabsatz 2 genannte Aufforderung ist zu begründen und der CCP schriftlich zu übermitteln.
(12) Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit dem ESZB und dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Faktoren näher festgelegt werden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
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