Artikel 11 VO (EU) 2021/23
Koordinierungsverfahren bei Sanierungsplänen
(1) Das Aufsichtskollegium prüft den Sanierungsplan; ist ein Mitglied des Kollegiums der Auffassung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten enthält oder dass ein wesentliches Hindernis für seine Durchführung besteht, so richtet dieses Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Sanierungsplans durch die zuständige Behörde diesbezügliche Empfehlungen an die zuständige Behörde der CCP.
(2) Das Aufsichtskollegium gelangt in allen folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung:
- a)
- bei der Prüfung und Bewertung des Sanierungsplans;
- b)
- bei der Anwendung der in Artikel 10 Absätze 7, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen.
(3) Zu einer gemeinsamen Entscheidung in den in Absatz 2 genannten Punkten gelangt das Aufsichtskollegium innerhalb von vier Monaten, nachdem der Sanierungsplan von der zuständigen Behörde übermittelt wurde.
Die ESMA kann das Aufsichtskollegium auf Antrag einer dem Aufsichtskollegium angehörenden zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(4) Ist das Kollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der Sanierungsplan übermittelt wurde, in den in Absatz 2 genannten Punkten zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, so entscheidet die zuständige Behörde der CCP allein.
Bei der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung berücksichtigt die zuständige Behörde der CCP die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Kollegiums. Die zuständige Behörde der CCP teilt diese Entscheidung der CCP und den anderen Mitgliedern des Kollegiums schriftlich mit.
(5) Wurde bis zum Ablauf der Viermonatsfrist keine gemeinsame Entscheidung erzielt und stimmt eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag der zuständigen Behörde für eine gemeinsame Entscheidung über eine Angelegenheit, die die Bewertung von Sanierungsplänen oder die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 10 Buchstaben a, b und d betrifft, nicht zu, so kann jedes betroffene stimmberechtigte Mitglied die Angelegenheit auf der Grundlage dieser Mehrheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verweisen. Die zuständige Behörde der CCP wartet den Beschluss der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab und folgt in ihrer Entscheidung dem Beschluss der ESMA.
(6) Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Fasst die ESMA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der zuständigen Behörde der CCP Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.