Artikel 2 VO (EU) 2021/279

Methodik für amtliche Untersuchungen

(1) Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 ermitteln die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollstellen oder Kontrollbehörden bei der Durchführung einer amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung mindestens Folgendes:

a)
Name, Kennzeichnung der Partie/des Loses, Eigentumsverhältnisse und Lagerort der betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse;
b)
ob die betreffenden Erzeugnisse noch als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht oder in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden;
c)
Art, Bezeichnung und Menge der vorhandenen nicht zugelassenen Erzeugnisse oder Stoffe sowie sonstige relevante Informationen über diese Erzeugnisse oder Stoffe;
d)
auf welcher Stufe der Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung oder des Vertriebs und wo genau das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe festgestellt wurde und speziell bei der Pflanzenproduktion, ob die Probe vor oder nach der Ernte entnommen wurde;
e)
ob andere Unternehmer in der Lieferkette betroffen sind;
f)
die Ergebnisse früherer amtlicher Untersuchungen zu den betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen und Unternehmern.

(2) Die amtliche Untersuchung wird mit geeigneten Methoden und Techniken durchgeführt, einschließlich der in Artikel 14 und Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Methoden und Techniken.

(3) Die amtliche Untersuchung muss mindestens zu Folgendem zu einem Schluss kommen:

a)
die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen;
b)
Ursprung und Ursache des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe;
c)
die Sachverhalte gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/848.

(4) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen erstellen bei jeder amtlichen Untersuchung einen Abschlussbericht. Dieser Abschlussbericht muss Folgendes enthalten:

a)
die Aufzeichnungen über die gemäß diesem Artikel erforderlichen spezifischen Elemente;
b)
die Aufzeichnungen über die Informationen, die mit der zuständigen Behörde, anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen und der Kommission im Zusammenhang mit dieser amtlichen Untersuchung ausgetauscht wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

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