Artikel 3 VO (EU) 2021/279

Bedingungen für die Verwendung bestimmter Angaben

(1) Die Angabe für Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848

a)
muss in einer Farbe, Größe und Schrifttype erscheinen, die nicht auffälliger ist als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, und für die gesamte Angabe muss dieselbe Schriftgröße verwendet werden;
b)
muss im selben Sichtfeld wie die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erscheinen.

(2) Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 muss im selben Sichtfeld erscheinen wie das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion, sofern es bei der Kennzeichnung verwendet wird.

(3) Die gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 vorgeschriebene Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, muss unmittelbar unter der Codenummer gemäß Absatz 2 dieses Artikels stehen.

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