Artikel 2 VO (EU) 2021/384

Eignung von Sortenbezeichnungen

(1) Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hindernis im Zusammenhang mit ihrer Bezeichnung besteht.

(2) Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen

a)
die Verwendung der Sortenbezeichnung im Gebiet der Union ausgeschlossen ist, weil ihrer Verwendung im Gebiet der Gemeinschaft das ältere Recht eines Dritten entgegensteht, wie in Artikel 3 Absatz 1 festgelegt;
b)
die Sortenbezeichnung mit geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen oder garantiert traditionellen Spezialitäten kollidiert, wie in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt;
c)
die Sortenbezeichnung ihren Verwendern Schwierigkeiten bereiten könnte, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben, wie in Artikel 4 festgelegt;
d)
die Sortenbezeichnung mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der dieselbe oder eine eng verwandte Art in ein amtliches Sortenregister eingetragen ist oder unter der Material einer anderen Sorte in Verkehr gebracht wurde, wie in Artikel 5 festgelegt;
e)
die Sortenbezeichnung aufgrund von visueller, phonetischer oder begrifflicher Ähnlichkeit mit der Bezeichnung einer Sorte derselben oder einer eng verwandten Art Anlass zu Verwechslungen geben könnte, wie in Artikel 5 festgelegt;
f)
die Sortenbezeichnung mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden oder nach anderen Rechtsvorschriften als freizuhaltende Bezeichnung gelten, wie in Artikel 6 festgelegt;
g)
die Sortenbezeichnung irreführend ist oder Anlass zu Verwechslungen gibt, wie in Artikel 7 festgelegt.

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