Artikel 3 VO (EU) 2021/384
Älteres Recht eines Dritten
(1) Ein Hindernis aufgrund des älteren Rechts eines Dritten besteht, wenn die Einwendung eines Dritten, der Inhaber einer Marke ist, gegen die Sortenbezeichnung im Gebiet der Union von einer zuständigen Behörde bestätigt wird. Dieses Hindernis betrifft Marken, die
- a)
- vor der Eintragung der Sortenbezeichnung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Union eingetragen wurden;
- b)
- mit der Sortenbezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind; und
- c)
- in Bezug auf Waren eingetragen sind, die aus der gleichen oder eng verwandten Art der betreffenden Sorte bestehen.
(2) Im Falle von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen oder garantiert traditionellen Spezialitäten für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Spirituosen, aromatisierte Weine und Weinbauerzeugnisse als älteres Recht eines Dritten ist eine Sortenbezeichnung im Gebiet der Union ausgeschlossen, wenn die Sortenbezeichnung gegen folgende Rechtsvorschriften verstößt:
- a)
- Artikel 13 oder 24 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- b)
- Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- c)
- Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
- d)
- Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates(4).
(3) Stellt das ältere Recht gemäß Absatz 1 einen Hinderungsgrund für die Eignung einer Bezeichnung dar, so wird dieser Grund als hinfällig betrachtet, wenn vom Inhaber des älteren Rechts das schriftliche Einverständnis eingeholt wurde, dass die Bezeichnung im Zusammenhang mit der betreffenden Sorte verwendet werden darf, vorausgesetzt, dieses Einverständnis ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wirklichen Ursprungs des Erzeugnisses irrezuführen.
(4) Besitzt der Antragsteller ein älteres Recht in Bezug auf die vorgeschlagene Sortenbezeichnung oder Teile davon, so findet Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechend Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
- (4)
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.