Artikel 4 VO (EU) 2021/384
Schwierigkeiten, die Sortenbezeichnung als solche zu erkennen oder wiederzugeben
(1) Ein Hindernis aufgrund von Schwierigkeiten, die Sortenbezeichnung als solche zu erkennen oder wiederzugeben besteht, wenn eine Sortenbezeichnung ihren Verwendern Schwierigkeiten bereitet, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben.
(2) In folgenden Fällen gilt eine Sortenbezeichnung als für die Verwender schwer zu erkennen oder wiederzugeben:
- a)
- sie besteht ganz oder teilweise aus Vergleichen oder Superlativen;
- b)
- sie besteht ganz oder teilweise aus der botanischen Bezeichnung einer Art innerhalb der Gruppe landwirtschaftlicher Pflanzenarten oder Gemüsearten, zu denen die Sorte gehört;
- c)
- sie besteht ganz oder teilweise aus Zuchtbegriffen und technischen Begriffen, es sei denn, deren Verwendung in Verbindung mit anderen Begriffen steht ihrer Erkennbarkeit als Sortenbezeichnung nicht entgegen;
- d)
- sie besteht ausschließlich aus einer geografischen Bezeichnung, die eine gewisse Bekanntheit für die betreffende Art erlangt hat;
- e)
- sie besteht nur aus einem oder mehreren Buchstaben bzw. einer oder mehreren Ziffern, es sei denn, dies stellt eine gängige Praxis zur Bezeichnung bestimmter Sorten dar;
- f)
- sie besteht ganz oder teilweise aus zu vielen Wörtern oder Einheiten; es sei denn, deren Verknüpfung ermöglicht eine leichte Erkennbarkeit;
- g)
- sie enthält ein Satzzeichen oder anderes Symbol, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben (es sei denn, der erste Buchstabe ist ein Großbuchstabe und der Rest der Bezeichnung ist in Kleinbuchstaben geschrieben), eine Determinante, einen Exponenten, eine Zeichnung oder ein Bildelement (mit Ausnahme des Apostrophs (‘), des Kommas (,), bis zu zwei nicht nebeneinanderstehender Ausrufezeichen (!), des Punkts (.) oder des Bindestrichs (-), des Schrägstrichs (/) oder des Gegenschrägstrichs (\));
- h)
- sie besteht ganz oder teilweise aus einer Determinante, einem Exponenten, einer Zeichnung, einem Logo oder einem Bildelement.
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