Artikel 5 VO (EU) 2021/384

Bezeichnung, die mit einer Sortenbezeichnung für eine andere Sorte übereinstimmt oder damit verwechselt werden kann

(1) Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen sie übereinstimmt oder verwechselt werden kann mit:

a)
einer Sortenbezeichnung, unter der dieselbe oder eine eng verwandte Art in ein amtliches Sortenregister eingetragen ist; oder
b)
einer Sortenbezeichnung, unter der Material einer anderen Sorte in einem Mitgliedstaat oder im Gebiet einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ( „UPOV” ) in Verkehr gebracht wurde;

es sei denn, bei der anderen Sorte handelt es sich um eine nicht mehr bestehende Sorte und ihre Bezeichnung hat keine besondere Bedeutung.

(2) Um festzustellen, ob eine Verwechselbarkeit im Sinne von Absatz 1 vorliegt, analysiert die zuständige Behörde zunächst jeden der visuellen, phonetischen und begrifflichen Aspekte einzeln und nimmt dann eine Gesamtbewertung vor, bei der auch Sortenbezeichnungen derselben oder einer eng verwandten Art berücksichtigt werden, sofern die in diesem Absatz und in Absatz 1 genannten Sorten entweder unter den Sortenschutz fallen oder ein entsprechender Antrag dafür gestellt wurde bzw. eine amtliche Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde im Gebiet

a)
der Union;
b)
es Europäischen Wirtschaftsraums;
c)
einer Vertragspartei des UPOV;
d)
eines Mitglieds der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„eng verwandte Arten” die im Anhang aufgeführten Arten;
b)
„amtliches Sortenregister” den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG oder Artikel 17 der Richtlinie 2002/55/EG oder die OECD-Sortenliste oder ein Sortenregister eines Mitglieds des UPOV;
c)
„nicht mehr bestehende Sorte” : Sorte, von der kein Material mehr vorliegt;
d)
„die Bezeichnung hat keine besondere Bedeutung” , dass eine Sortenbezeichnung, die in ein amtliches Verzeichnis eingetragen wurde, ihre besondere Bedeutung zehn Jahre nach ihrer Streichung aus diesem Verzeichnis verliert, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

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