Artikel 6 VO (EU) 2021/384

Bezeichnungen, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden

(1) Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen die Sortenbezeichnung mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden oder nach anderen Rechtsvorschriften als freizuhaltende Bezeichnung gelten.

(2) Als Umgangsbezeichnungen, die für das Inverkehrbringen von Waren verwendet werden oder die nach anderen Rechtsvorschriften nicht verwendet werden dürfen, gelten:

a)
Bezeichnungen von Währungen;
b)
mit Maßen und Gewichten zusammenhängende Begriffe;
c)
Ausdrücke und Begriffe, die nicht für andere als die in den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgesehenen Zwecke verwendet werden dürfen.

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