ANHANG I VO (EU) 2021/963

TEIL 1

1.
Wenn es an Equiden angebracht ist, muss das in Anhang III Buchstaben c, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte elektronische Mittel zur Identifizierung Folgendes anzeigen:

a)
einen dreistelligen, mit ISO-3166 kompatiblen Ländercode;
b)
einen individuellen numerischen Tiercode mit 12 Ziffern.

2.
Das elektronische Mittel zur Identifizierung muss:

a)
ein Nurlese-Passivtransponder mit den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechender HDX- oder FDX-B-Übertragung sein;
b)
mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar sein, d. h. HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder muss gewährleistet sein.

3.
Das elektronische Mittel zur Identifizierung muss aus folgenden minimalen Leseentfernungen ablesbar sein:

a)
12 cm bei Ohrmarken, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
b)
15 cm bei injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden.

4.
Das elektronische Mittel zur Identifizierung muss mit positiven Ergebnissen Tests auf Folgendes unterzogen worden sein:

a)
Konformität mit den ISO-Normen 11784 und 11785 gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-1 genannten Methode;
b)
Erreichen der Mindestleistung hinsichtlich der Lesereichweiten nach Nummer 3 dieses Teils gemäß den unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-3 genannten Verfahren.

TEIL 2

1.
Die in Anhang III Buchstaben a, b, c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Mittel zur Identifizierung für Equiden müssen

a)
nicht wiederverwendbar sein;
b)
aus beständigem Werkstoff bestehen;
c)
fälschungssicher sein;
d)
während der gesamten Lebenszeit des Equiden leicht ablesbar sein;
e)
so gestaltet sein, dass sie fest mit den Equiden verbunden sind, ohne ihnen jedoch Schaden zuzufügen;
f)
sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.

2.
Das in Nummer 1 genannte Mittel zur Identifizierung trägt die folgenden nicht löschbaren Eintragungen:

a)
einen dreistelligen, mit ISO-3166 kompatiblen Ländercode;
b)
einen individuellen numerischen Tiercode mit mindestens 12 Ziffern.

3.
Das in Nummer 1 genannte Mittel zur Identifizierung kann weitere Informationen tragen, falls von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die in Nummer 2 genannten Eintragungen sichtbar und lesbar bleiben.

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