ANHANG I VO (EU) 2021/963
TEIL 1
- 1.
-
Wenn es an Equiden angebracht ist, muss das in Anhang III Buchstaben c, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte elektronische Mittel zur Identifizierung Folgendes anzeigen:
- a)
- einen dreistelligen, mit ISO-3166 kompatiblen Ländercode;
- b)
- einen individuellen numerischen Tiercode mit 12 Ziffern.
- 2.
-
Das elektronische Mittel zur Identifizierung muss:
- a)
- ein Nurlese-Passivtransponder mit den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechender HDX- oder FDX-B-Übertragung sein;
- b)
- mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar sein, d. h. HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder muss gewährleistet sein.
- 3.
-
Das elektronische Mittel zur Identifizierung muss aus folgenden minimalen Leseentfernungen ablesbar sein:
- a)
- 12 cm bei Ohrmarken, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
- b)
- 15 cm bei injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden.
- 4.
-
Das elektronische Mittel zur Identifizierung muss mit positiven Ergebnissen Tests auf Folgendes unterzogen worden sein:
- a)
- Konformität mit den ISO-Normen 11784 und 11785 gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-1 genannten Methode;
- b)
- Erreichen der Mindestleistung hinsichtlich der Lesereichweiten nach Nummer 3 dieses Teils gemäß den unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-3 genannten Verfahren.
TEIL 2
- 1.
-
Die in Anhang III Buchstaben a, b, c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Mittel zur Identifizierung für Equiden müssen
- a)
- nicht wiederverwendbar sein;
- b)
- aus beständigem Werkstoff bestehen;
- c)
- fälschungssicher sein;
- d)
- während der gesamten Lebenszeit des Equiden leicht ablesbar sein;
- e)
- so gestaltet sein, dass sie fest mit den Equiden verbunden sind, ohne ihnen jedoch Schaden zuzufügen;
- f)
- sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.
- 2.
-
Das in Nummer 1 genannte Mittel zur Identifizierung trägt die folgenden nicht löschbaren Eintragungen:
- a)
- einen dreistelligen, mit ISO-3166 kompatiblen Ländercode;
- b)
- einen individuellen numerischen Tiercode mit mindestens 12 Ziffern.
- 3.
- Das in Nummer 1 genannte Mittel zur Identifizierung kann weitere Informationen tragen, falls von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die in Nummer 2 genannten Eintragungen sichtbar und lesbar bleiben.
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