ANHANG III VO (EU) 2021/963
TEIL 1
Die Plastikkarte oder Smartcard enthält mindestens:- 1.
- Sichtbare Angaben auf der Plastikkarte oder Smartcard:
- —
zuständige Behörde;
- —
individueller Code;
- —
Art und Geschlecht;
- —
die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes;
- —
Foto des Tieres (optional).
- 2.
- Mithilfe von Standard-Software zugängliche elektronische Informationen:
- —
alle obligatorischen Angaben in den Abschnitten I bis X des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments;
- —
ein Log aller Änderungen zuvor eingegebener Angaben;
- —
Foto des Tieres (optional).
TEIL 2
Plastikkarten oder Smartcards haben folgende physikalische Eigenschaften:- —
sie entsprechen den Normen ISO 7180 und ISO 7816-1;
- —
sie bestehen aus fälschungssicher gemachtem Material;
- —
die Angaben auf Vorder- und Rückseite der Karte sind mit bloßem Auge lesbar und in einer Schriftgröße von mindestens 5 Punkten aufgedruckt.
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.