ANHANG III VO (EU) 2021/963

TEIL 1

Die Plastikkarte oder Smartcard enthält mindestens:
1.
Sichtbare Angaben auf der Plastikkarte oder Smartcard:

zuständige Behörde;

individueller Code;

Art und Geschlecht;

die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes;

Foto des Tieres (optional).

2.
Mithilfe von Standard-Software zugängliche elektronische Informationen:

alle obligatorischen Angaben in den Abschnitten I bis X des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments;

ein Log aller Änderungen zuvor eingegebener Angaben;

Foto des Tieres (optional).

TEIL 2

Plastikkarten oder Smartcards haben folgende physikalische Eigenschaften:

sie entsprechen den Normen ISO 7180 und ISO 7816-1;

sie bestehen aus fälschungssicher gemachtem Material;

die Angaben auf Vorder- und Rückseite der Karte sind mit bloßem Auge lesbar und in einer Schriftgröße von mindestens 5 Punkten aufgedruckt.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.