ANHANG III VO (EU) 2021/963
TEIL 1
Die Plastikkarte oder Smartcard enthält mindestens:- 1.
- Sichtbare Angaben auf der Plastikkarte oder Smartcard:
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zuständige Behörde;
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individueller Code;
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Art und Geschlecht;
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die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes;
- —
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Foto des Tieres (optional).
- 2.
- Mithilfe von Standard-Software zugängliche elektronische Informationen:
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alle obligatorischen Angaben in den Abschnitten I bis X des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments;
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ein Log aller Änderungen zuvor eingegebener Angaben;
- —
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Foto des Tieres (optional).
TEIL 2
Plastikkarten oder Smartcards haben folgende physikalische Eigenschaften:- —
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sie entsprechen den Normen ISO 7180 und ISO 7816-1;
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sie bestehen aus fälschungssicher gemachtem Material;
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die Angaben auf Vorder- und Rückseite der Karte sind mit bloßem Auge lesbar und in einer Schriftgröße von mindestens 5 Punkten aufgedruckt.
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.