Artikel 3 VO (EU) 2023/1781

Einrichtung der Initiative

(1) Die Initiative wird für die Laufzeit des durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(1) festgelegten Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.

(2) Die Initiative wird mit Finanzmitteln des Programms „Horizont Europa” und des Programms „Digitales Europa” , insbesondere des spezifischen Ziels 6 des Programms „Digitales Europa” , in indikativer Höhe von höchstens 1,725 Mrd. EUR bzw. 1,575 Mrd. EUR unterstützt. Die Ausführung dieser Mittel erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/694 und (EU) 2021/695.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

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