ANHANG XVI VO (EU) 2023/2834

Vorschriften für die in den Artikeln 38 und 41 genannten Vordrucke

I.
PAPIER

Es ist weißes Papier zu verwenden, das mindestens 40 g/m2 wiegt.

II.
FORMAT

Das Format ist: 210 × 297 mm.

III.
SPRACHEN

A.
Die Äquivalenzbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Union auszustellen; sie kann auch in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ausstellenden Landes gedruckt werden.
B.
Der Auszug der Äquivalenzbescheinigung ist in einer der von den zuständigen Stellen des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprachen der Union auszustellen.

IV.
AUSSTELLUNG

A.
Die Vordrucke sind maschinenschriftlich, elektronisch oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Falle sind sie leserlich, mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen.
B.
Jeder Vordruck ist mit einer von der ausstellenden Stelle erteilten Nummer zu versehen.
C.
Äquivalenzbescheinigung und Auszüge:

1.
Feld 5 ist für Hopfenerzeugnisse, die aus Hopfenmischungen hergestellt worden sind, nicht auszufüllen.
2.
Feld 7 und Feld 8 sind für alle aus Hopfen hergestellten Erzeugnisse auszufüllen.
3.
Zur Bezeichnung der Erzeugnisse (Feld 9) ist eine der folgenden Angaben zu machen:

a)
„nicht aufbereiteter Hopfen” : Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und dem ersten Verpacken unterzogen wurde;
b)
„aufbereiteter Hopfen” : Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;
c)
„Hopfenmehl” : (einschließlich Hopfenkörner und angereichertes Hopfenmehl);
d)
„isomerisierte Hopfenauszüge” : Hopfenauszüge, bei denen die Alphasäuren weitgehend isomerisiert worden sind;
e)
„Hopfenauszüge” : andere als isomerisierte Hopfenauszüge;
f)
„gemischte Hopfenerzeugnisse” : eine Mischung der unter den Buchstaben c, d und e genannten Erzeugnisse, ausgenommen Hopfen.

4.
Der Bezeichnung „nicht aufbereiteter Hopfen” oder „aufbereiteter Hopfen” muss die Angabe „ohne Samen” folgen, wenn der Samenanteil des Hopfens weniger als 2 Gewichtshundertteile enthält, und in den anderen Fällen die Angabe „mit Samen” .
5.
Werden aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse aus Hopfen verschiedener Sorten und/oder verschiedener Anbauorte gewonnen, so müssen die einzelnen Sorten und/oder Anbauorte sowie der Gewichtshundertteil jeder Sorte aus jedem Anbaugebiet, die für die Mischung verwendet wurden, in Feld 9 aufgeführt werden.

V.
PLATZ

Reicht der Platz für Abschreibungen auf der papiergestützten Äquivalenzbescheinigung nicht aus, so können die Zollbehörden Zusatzblätter anfügen, die sie mit einem Stempel bestätigen.

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