ANHANG XVI VO (EU) 2023/2834
Vorschriften für die in den Artikeln 38 und 41 genannten Vordrucke
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I.
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PAPIER
Es ist weißes Papier zu verwenden, das mindestens 40 g/m2 wiegt.- II.
- FORMAT
Das Format ist: 210 × 297 mm.- III.
- SPRACHEN
- A.
- Die Äquivalenzbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Union auszustellen; sie kann auch in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ausstellenden Landes gedruckt werden.
- B.
- Der Auszug der Äquivalenzbescheinigung ist in einer der von den zuständigen Stellen des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprachen der Union auszustellen.
- IV.
- AUSSTELLUNG
- A.
- Die Vordrucke sind maschinenschriftlich, elektronisch oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Falle sind sie leserlich, mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen.
- B.
- Jeder Vordruck ist mit einer von der ausstellenden Stelle erteilten Nummer zu versehen.
- C.
- Äquivalenzbescheinigung und Auszüge:
- 1.
- Feld 5 ist für Hopfenerzeugnisse, die aus Hopfenmischungen hergestellt worden sind, nicht auszufüllen.
- 2.
- Feld 7 und Feld 8 sind für alle aus Hopfen hergestellten Erzeugnisse auszufüllen.
- 3.
- Zur Bezeichnung der Erzeugnisse (Feld 9) ist eine der folgenden Angaben zu machen:
- a)
- „nicht aufbereiteter Hopfen” : Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und dem ersten Verpacken unterzogen wurde;
- b)
- „aufbereiteter Hopfen” : Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;
- c)
- „Hopfenmehl” : (einschließlich Hopfenkörner und angereichertes Hopfenmehl);
- d)
- „isomerisierte Hopfenauszüge” : Hopfenauszüge, bei denen die Alphasäuren weitgehend isomerisiert worden sind;
- e)
- „Hopfenauszüge” : andere als isomerisierte Hopfenauszüge;
- f)
- „gemischte Hopfenerzeugnisse” : eine Mischung der unter den Buchstaben c, d und e genannten Erzeugnisse, ausgenommen Hopfen.
- 4.
- Der Bezeichnung „nicht aufbereiteter Hopfen” oder „aufbereiteter Hopfen” muss die Angabe „ohne Samen” folgen, wenn der Samenanteil des Hopfens weniger als 2 Gewichtshundertteile enthält, und in den anderen Fällen die Angabe „mit Samen” .
- 5.
- Werden aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse aus Hopfen verschiedener Sorten und/oder verschiedener Anbauorte gewonnen, so müssen die einzelnen Sorten und/oder Anbauorte sowie der Gewichtshundertteil jeder Sorte aus jedem Anbaugebiet, die für die Mischung verwendet wurden, in Feld 9 aufgeführt werden.
- V.
- PLATZ
Reicht der Platz für Abschreibungen auf der papiergestützten Äquivalenzbescheinigung nicht aus, so können die Zollbehörden Zusatzblätter anfügen, die sie mit einem Stempel bestätigen.© Europäische Union 1998-2021
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