Artikel 68 VO (EU) 2024/1938

SoHO-Koordinierungsgremium

(1) Es wird ein SoHO-Koordinierungsgremium eingerichtet, das die Aufgabe hat, die Koordinierung unter den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu fördern und die Mitgliedstaaten bei dieser Koordinierung zu unterstützen sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit mit Interessenträgern zu erleichtern.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt zwei ständige Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder, die die nationale SoHO-Behörde und, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, das Gesundheitsministerium oder andere einschlägige Behörden vertreten.

Die nationale SoHO-Behörde kann Mitglieder aus anderen für SoHO zuständigen Behörden benennen. Diese Mitglieder müssen sicherstellen, dass die von ihnen geäußerten Ansichten und Vorschläge von der nationalen SoHO-Behörde unterstützt werden.

Das SoHO-Koordinierungsgremium kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen und gegebenenfalls mit anderen externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Das SoHO-Koordinierungsgremium kann gegebenenfalls auch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union einladen. Diese haben in solchen Fällen einen Beobachterstatus.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Namen und die Organisationszugehörigkeit der von ihnen benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zusammen mit der entsprechenden Interessenerklärung für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, aus der hervorgeht, dass keine finanziellen oder sonstigen Interessen bestehen, an die Kommission. Die Kommission veröffentlicht das Mitgliederverzeichnis mit dem Namen, der Stamminstitution und der Interessenerklärung jedes benannten Mitglieds und jedes benannten stellvertretenden Mitglieds auf der SoHO-Plattform der EU.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Geschäftsordnung des SoHO-Koordinierungsgremiums, die Tagesordnung und eine Zusammenfassung des Protokolls jeder Sitzung sowie die nach Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung vom SoHO-Koordinierungsgremium dokumentierten und veröffentlichten bewährten Verfahren auf der SOHO-Plattform der EU, sofern durch diese Veröffentlichung der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) nicht beeinträchtigt wird.

(5) Den Vorsitz in den Sitzungen des SoHO-Koordinierungsgremiums führt der Vertreter der Kommission gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen SoHO-Behörde eines Mitgliedstaats, der von den Vertretern der Mitgliedstaaten im SoHO-Koordinierungsgremium aus den eigenen Reihen und im Einklang mit der Geschäftsordnung des SoHO-Koordinierungsgremiums gewählt wird.

(6) Die Kommission nimmt gemäß Artikel 72 die Sekretariatsgeschäfte des SoHO-Koordinierungsgremiums wahr.

(7) Die Beratungen des SoHO-Koordinierungsgremiums werden so durchgeführt, dass soweit möglich Einvernehmlichkeit erzielt wird. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so kann das SoHO-Koordinierungsgremium nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitgliedstaaten beraten und entscheiden und Stellungnahmen oder andere Standpunkte annehmen. Der Vertreter der Kommission, der den Ko-Vorsitz des SoHO-Koordinierungsgremiums führt, nimmt nicht an dessen Abstimmungen teil. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

(8) Bei der Einrichtung des SoHO-Koordinierungsgremiums legt die Kommission die Geschäftsordnung des Gremiums vor, die von diesem im ersten Halbjahr seiner Tätigkeit genehmigt werden muss. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Verfahren für Folgendes festgelegt:

a)
Sitzungsplanung,
b)
Wahl der nationalen SoHO-Behörde, die in den Sitzungen des SoHO-Koordinierungsgremiums den Ko-Vorsitz führt, und Dauer dieses Mandats,
c)
Beratungen und Abstimmung sowie Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Komplexität des Dossiers, der verfügbaren Nachweise oder anderer relevanter Faktoren,
d)
Annahme von Stellungnahmen oder anderen Standpunkten, auch in dringlichen Fällen,
e)
Übermittlung von Beratungsersuchen an das SoHO-Koordinierungsgremium sowie Ersuchen um sonstige Mitteilungen an das SoHO-Koordinierungsgremium,
f)
Konsultation von Beratungsgremien, die im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden,
g)
die Übertragung von Aufgaben an Arbeitsgruppen, unter anderem in den Bereichen Vigilanz, Inspektion, Rückverfolgbarkeit und Anwendbarkeit dieser Verordnung,
h)
die Übertragung von Ad-hoc-Aufgaben an Mitglieder des SoHO-Koordinierungsgremiums oder technische Sachverständige, damit diese bei Bedarf spezifische technische Themen untersuchen und dem SoHO-Koordinierungsgremium darüber Bericht erstatten,
i)
Einladung von Sachverständigen zur Teilnahme an den Arbeitsgruppen des SoHO-Koordinierungsgremiums und zur Mitwirkung an Ad-hoc-Aufgaben aufgrund ihrer persönlichen Erfahrung und ihres Fachwissens oder im Namen anerkannter Fachverbände auf Unionsebene oder weltweit,
j)
Einladung von Einzelpersonen, Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen als Beobachter,
k)
Erklärungen zu Interessenkonflikten der Mitglieder, Stellvertreter und Beobachter des SoHO-Koordinierungsgremiums sowie der eingeladenen Sachverständigen,
l)
Einsetzung von Arbeitsgruppen, einschließlich ihrer Zusammensetzung und Geschäftsordnung, und Übertragung von Ad-hoc-Aufgaben.

(9) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Verwaltung des SoHO-Koordinierungsgremiums erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

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