Artikel 70 VO (EU) 2024/1938

Schulungsmaßnahmen der Union und Personalaustausch zwischen den für SoHO zuständigen Behörden

(1) Die Kommission organisiert in Zusammenarbeit mit den nationalen SoHO-Behörden Schulungsmaßnahmen der Union zur Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die Kommission kann die Schulungsmaßnahmen der Union für Personal bei den für SoHO zuständigen Behörden in den EWR-Mitgliedstaaten und in Ländern, die sich um die Mitgliedschaft in der Union bewerben oder Beitrittskandidaten sind, sowie für Personal in Einrichtungen, denen spezifische Zuständigkeiten für SoHO-Überwachungstätigkeiten übertragen wurden, anbieten. Sie kann Aspekte der Schulungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Regulierungsbehörden, die im Bereich der SoHO tätig sind, organisieren.

(3) Die für SoHO zuständigen Behörden stellen sicher, dass das bei den Schulungsmaßnahmen der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erworbene Wissen und die dort erhaltenen Materialien nach Bedarf weitergegeben und in den Personalschulungen gemäß Artikel 8 angemessen genutzt werden.

(4) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den nationalen SoHO-Behörden die Organisation von Programmen für den Personalaustausch zwischen den für SoHO zuständigen Behörden in zwei oder mehr Mitgliedstaaten und für die vorübergehende Abordnung von Personal von einem Mitgliedstaat in einen anderen im Rahmen von Personalschulungen unterstützen.

(5) Die Kommission führt ein Verzeichnis des Personals der für SoHO zuständigen Behörden, das Schulungsmaßnahmen der Union nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgreich abgeschlossen hat, um gemeinsame Tätigkeiten und insbesondere die in den Artikeln 22, 29 und 71 genannten Tätigkeiten zu erleichtern. Die Kommission macht dieses Verzeichnis den nationalen SoHO-Behörden zugänglich.

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