Artikel 71 VO (EU) 2024/1938
Kontrollen der Kommission
(1) Die Kommission führt Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die Anforderungen in Bezug auf Folgendes wirksam anwenden:
- a)
- die in Kapitel II behandelten für SoHO zuständigen Behörden und beauftragten Stellen,
- b)
- die SoHO-Überwachungstätigkeiten, die von den für SoHO zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen durchgeführt werden,
- c)
- die Melde- und Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung.
(2) Die Kommission organisiert die in Absatz 1 genannten Kontrollen in Zusammenarbeit mit den nationalen SoHO-Behörden und führt sie so durch, das unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.
(3) Bei der Durchführung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kontrollen zieht die Kommission die vom SoHO-Koordinierungsgremium gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe d dokumentierten und veröffentlichten bewährten Verfahren in Bezug auf SoHO-Überwachungstätigkeiten heran.
(4) Die Kommission kann bei der Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontrollen von Sachverständigen der für SoHO zuständigen Behörden unterstützt werden, die nach Möglichkeit aus der in Artikel 70 Absatz 5 genannten Liste ausgewählt werden. Den Sachverständigen der für SoHO zuständigen Behörden werden die gleichen Zugriffsrechte gewährt wie der Kommission.
(5) Die Kommission muss nach jeder Kontrolle
- a)
- einen Entwurf eines Berichts über die Ergebnisse erarbeiten und darin gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung der festgestellten Mängel abgeben,
- b)
- der betreffenden nationalen SoHO-Behörde eine Kopie des in Buchstabe a genannten Berichtsentwurfs zur Stellungnahme übermitteln,
- c)
- die in Buchstabe b genannte Stellungnahme bei der Ausarbeitung des endgültigen Berichts berücksichtigen und
- d)
- eine Zusammenfassung des endgültigen Berichts auf der SoHO-Plattform der EU veröffentlichen.
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