Artikel 72 VO (EU) 2024/1938
Unterstützung durch die Union
(1) Um die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen zu erleichtern, unterstützt die Kommission die Umsetzung durch Folgendes:
- a)
- Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte sowie technische, wissenschaftliche und logistische Unterstützung des SoHO-Koordinierungsgremiums und seiner Arbeitsgruppen,
- b)
- Finanzierung der Kontrollen der Kommission in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Kosten für Sachverständige aus den Mitgliedstaaten, die die Kommission unterstützen,
- c)
-
Bereitstellung von Finanzmitteln aus den einschlägigen Unionsprogrammen zur Unterstützung der öffentlichen Gesundheit für Folgendes:
- i)
- Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den für SoHO zuständigen Behörden und den Organisationen, die Gruppen von SoHO-Einrichtungen und SoHO-Fachkreise vertreten, mit dem Ziel, die effiziente und wirksame Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und insbesondere im Rahmen von Initiativen zusammenzuarbeiten, um eine ausreichende Versorgung zu erzielen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung von Spenden sowie der optimalen Verwendung kritischer SoHO, sowie im Rahmen von Schulungsmaßnahmen gemäß Artikel 70 Absatz 1 und Programmen für den Austausch von Personal der für SoHO zuständigen Behörden gemäß Artikel 70 Absatz 4,
- ii)
- gegebenenfalls finanzielle Unterstützung der Ausarbeitung und Aktualisierung technischer Leitlinien im Einklang mit den einschlägigen Unionsprogrammen, um zur Durchführung dieser Verordnung beizutragen, auch durch Zusammenarbeit mit dem EDQM gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit den von ihm veröffentlichten Leitlinien,
- d)
- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem SoHO-Koordinierungsgremium und den Beratungsgremien, die im Rahmen anderer in Artikel 2 Absatz 6 genannter Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, insbesondere durch die Organisation gemeinsamer Sitzungen, in denen die durch die Anwendung von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c gesammelten Erfahrungen mit dem Ziel behandelt werden, einen gemeinsamen Ansatz für die Bewertung des Regulierungsstatus von Substanzen, Produkten und Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Besonderheiten und des Anwendungsbereichs der einzelnen Rechtsrahmen, zu erreichen,
- e)
- Einrichtung, Verwaltung und Unterhaltung der SoHO-Plattform der EU.
(2) Im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterstützung organisiert die Kommission insbesondere die Sitzungen des SoHO-Koordinierungsgremiums und seiner Arbeitsgruppen, die Reisen sowie die Kostenerstattungen und Sondervergütungen für die Teilnehmer an diesen Sitzungen.
(3) Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann über das mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete Instrument für technische Unterstützung die Reformierung der nationalen oder regionalen Überwachung der Versorgung mit SoHO technisch unterstützt werden, sofern mit den Reformen die Einhaltung dieser Verordnung angestrebt wird.
(4) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der Begünstigten steht der Kommission in Bezug auf die Vorbereitung, die Verwaltung, die Überwachung und die Kontrollen sowie in Bezug auf Unterstützungsausgaben die gegebenenfalls erforderliche technische und administrative Unterstützung zur Verfügung.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
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