Artikel 73 VO (EU) 2024/1938

Einrichtung, Verwaltung und Unterhaltung der SoHO-Plattform der EU

(1) Die Kommission richtet eine digitale Plattform ein und verwaltet und unterhält sie, um den effizienten und wirksamen Austausch von Informationen über SoHO-Tätigkeiten in der Union gemäß dieser Verordnung zu erleichtern (im Folgenden „SoHO-Plattform der EU” ).

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, durch die SoHO-Einrichtungen, die für SoHO zuständigen Behörden, die Mitgliedstaaten und die Kommission über die SoHO-Plattform der EU erfolgt ausschließlich in Fällen, in denen es für die Wahrnehmung der Aufgaben, die Verwirklichung der Ziele und die Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union.

(3) Die Kommission stellt für die für SoHO zuständigen Behörden über deren nationale SoHO-Behörde Anweisungen, Materialien und Schulungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der SoHO-Plattform der EU bereit. Die Kommission stellt für SoHO-Einrichtungen erforderlichenfalls und in Zusammenarbeit mit deren nationalen SoHO-Behörde Anweisungen und Schulungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der SoHO-Plattform der EU bereit. Diese Schulungsmaterialien müssen auf der SoHO-Plattform der EU zur Verfügung stehen.

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