Artikel 16 VO (EU) 2025/1956

Verfahrensregeln für Einsprüche

(1) Ein Einspruch gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/2411 muss Folgendes enthalten:

a)
die Einspruchsbegründung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/2411;
b)
die Staatsangehörigkeit des Einspruchsführers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt;
c)
eine Genehmigung des Amtes, den Einspruch dem Antragsteller und der zuständigen Behörde oder zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, und gegebenenfalls der zuständigen Behörde oder zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu übermitteln.

(2) Der Einspruch gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/2411 kann gegebenenfalls auch Belege enthalten.

(3) Der Widerspruch wird über das digitale System beim Amt eingereicht. Das Amt unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einspruchsfrist über den Einspruch.

(4) Enthält der Einspruch nicht die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Genehmigung oder geht der Einspruch außerhalb der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Frist beim Amt ein, so unterrichtet das Amt den Einspruchsführer über diesen Mangel, und der Einspruchsführer verfügt über eine Frist von sieben Kalendertagen, um den Einspruch abzuschließen; andernfalls gilt der Einspruch als nicht eingereicht.

(5) Geht beim Amt ein Einspruch gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ein, so teilt es den Einspruch dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, im Falle direkter Eintragungen dem Antragsteller und der zentralen Kontaktstelle, in der Sprache des Antrags zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägigen Amtssprachen der Union so bald wie möglich mit. Bei Anträgen aus Drittländern teilt das Amt dem Antragsteller bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands den Einspruch in der Sprache, in der er eingereicht wurde, mit und übermittelt eine überprüfte maschinelle Übersetzung in die Amtssprache der Union, in der der Antrag eingereicht wurde.

(6) Der Zeitraum von drei Monaten gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 beginnt an dem Tag, an dem die Parteien über das digitale System aufgefordert werden, Konsultationen aufzunehmen. Das Amt unterrichtet auch die zuständige Behörde oder die zentrale Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, und in dem gegebenenfalls der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, über die Konsultation. Der Einspruchsführer und der Antragsteller nehmen die Konsultationen unverzüglich auf.

(7) Gegebenenfalls können sich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, an den Konsultationen beteiligen und den Antragsteller oder den Einspruchsführer unterstützen.

(8) Das Amt stellt dem Antragsteller, dem Einspruchsführer und der zuständigen Behörde und der zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat und in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, über das digitale System detaillierte Informationen über die Verfügbarkeit einer alternativen Streitbeilegung, wie etwa Mediation, für die Konsultationen zwischen dem Antragsteller und dem Einspruchsführer gemäß Artikel 170 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zur Verfügung. Darüber hinaus informiert das Amt über die Möglichkeit, andere als die vom Amt angebotenen Mediationsdienste in Anspruch zu nehmen. Die Informationen werden in der einschlägigen Amtssprache der Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis seinen Ursprung hat und in denen der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, oder — im Falle eines Antragstellers oder Einspruchsführers aus einem Drittland — in der Amtssprache der Union bereitgestellt, in der der Antragsteller oder Einspruchsführer aus dem Drittland seinen Antrag oder Einspruch eingereicht hat.

(9) Beschließt die Abteilung für geografische Angaben, den Beratungsausschuss während des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 anzurufen, so werden der Antragsteller, der Einspruchsführer und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sowie die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat und in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, über das digitale System über diese Konsultation und die Aussetzung des Konsultationszeitraums gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 unterrichtet.

(10) Die Abteilung für geografische Angaben übermittelt die Stellungnahme des Beratungsausschusses dem Antragsteller, dem Einspruchsführer und der zuständigen Behörde oder zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats in den Amtssprachen der Union der jeweiligen Mitgliedstaaten, und dem Antragsteller und Einspruchsführer bzw. gegebenenfalls der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat und in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, in der für die Einreichung des Antrags auf Eintragung verwendeten Amtssprache der Union.

(11) Der Antragsteller teilt dem Amt das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 über sein digitales System unter Verwendung des im digitalen System verfügbaren Formulars mit. Das Amt unterrichtet die zuständige Behörde und die zentrale Kontaktstelle des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Drittlands, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat und in dem gegebenenfalls der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, über das Ergebnis der Konsultation. Mit der Mitteilung fordert das Amt den Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, auf, anzugeben, ob er es für erforderlich hält, ein zusätzliches nationales Einspruchsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 15 dieser Verordnung durchzuführen.

(12) Die Mitteilung des Ergebnisses der Konsultationen gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 muss Folgendes enthalten:

a)
den im Unionsregister veröffentlichten Namen, auf den sich der Einspruch bezieht;
b)
das Aktenzeichen und den Namen im Unionsregister, auf den sich der Einspruch bezieht;
c)
den Namen des Einspruchsführers bzw. die Namen der Einspruchsführer;
d)
das dokumentierte Ergebnis der Konsultationen;
e)
die Angabe, ob das einzige Dokument oder die Produktspezifikation geändert wurde, und eine Beschreibung etwaiger Änderungen.

(13) Wurde die Produktspezifikation geändert, muss die gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 veröffentlichte elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation zu der aktualisierten Produktspezifikation führen. Bei direkten Eintragungen und Anträgen aus Drittländern wird dem Amt die aktualisierte Produktspezifikation mitgeteilt.

(14) Wurde das Einzige Dokument geändert, so wird das geänderte Einzige Dokument über das digitale System erneut eingereicht.

(15) Ist die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die im Rahmen der Konsultation vorgenommenen Änderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 wesentlich sind und somit Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung nicht berücksichtigt wurden, so werden diese Änderungen einem ergänzenden Einspruchsverfahren unterzogen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis seinen Ursprung hat, dürfen das zusätzliche Einspruchsverfahren durchführen, nachdem sie über das Ergebnis der Konsultation gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2411 unterrichtet wurden. In diesem ergänzenden Einspruchsverfahren stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die von diesen Änderungen betroffen ist und im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch einreichen kann, bevor die geänderte Fassung des einzigen Dokuments und der Produktspezifikation an das Amt übermittelt wird, damit dieses die Prüfung gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 erneut vornimmt. Für den Zeitraum des zusätzlichen nationalen Einspruchsverfahrens wird das Verfahren in der Unionsphase ausgesetzt. Lehnt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats nach dem zusätzlichen Einspruch den Antrag ab, so unterrichtet die zuständige Behörde das Amt über das digitale System über die Rücknahme des Antrags.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj).

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