Artikel 17 VO (EU) 2025/1956

Einreichung einer Stellungnahme

(1) Die Stellungnahme gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/2411 wird gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.

(2) Die Stellungnahme muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:

a)
den im Unionsregister veröffentlichten Namen der geografischen Angabe;
b)
das im Unionsregister eingetragene Aktenzeichen;
c)
Name und Kontaktdaten der natürlichen oder juristischen Person oder Behörde, die die Stellungnahme übermittelt;
d)
Bemerkungen, die auf Ungenauigkeiten im Antrag hinweisen, nach Auffassung der Person oder Behörde, die die Stellungnahme übermittelt;
e)
die Genehmigung an das Amt, den Antragsteller, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, und — im Falle von Anträgen aus Drittländern — den Antragsteller bzw. die zuständige Behörde des Drittlands, die vollständige Stellungnahme zu übermitteln, gegebenenfalls zusammen mit den personenbezogenen Daten, die möglicherweise enthalten sind.

(3) Enthält die Stellungnahme nicht die in Absatz 2 genannten Angaben, so gilt sie als nicht eingereicht.

(4) Geht beim Amt eine Stellungnahme gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ein, so teilt es die Stellungnahme dem Antragsteller, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, und im Falle direkter Eintragungen dem Antragsteller und der zentralen Kontaktstelle, in der Sprache des Antrags zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache der Union mit. Bei Anträgen aus Drittländern teilt das Amt dem Antragsteller bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands die Stellungnahme in der Sprache mit, in der sie eingereicht wurde, und übermittelt eine überprüfte maschinelle Übersetzung in die Amtssprache der Union, in der der Antrag eingereicht wurde.

(5) Die in Absatz 2 Buchstabe d genannte Bemerkung muss den Anforderungen des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechen.

(6) Das Amt kann auf der Grundlage der in der Stellungnahme enthaltenen Informationen das Einspruchsverfahren gegebenenfalls aussetzen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 verfahren.

(7) Falls nach der Stellungnahme eine Änderung der Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments erfolgt, unterrichtet das Amt den Einspruchsführer, sofern vorhanden, und gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die zuständige Behörde des Drittlands, in dem der Einspruchsführer niedergelassen oder ansässig ist, über diese Änderung und fordert den Einspruchsführer auf, den Einspruch zurückzuziehen oder das Verfahren fortzusetzen.

(8) Bei wesentlichen Änderungen der Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments findet das Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.