Artikel 18 VO (EU) 2025/1956
Antrag auf Unionsänderungen
(1) Ein Antrag auf Unionsänderungen einer Produktspezifikation gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2023/2411 muss Folgendes enthalten:
- a)
- den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht;
- b)
- den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlands, zu dem das geografische Gebiet gehört;
- c)
- eine Angabe, ob es der Antragsteller gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2411 gemäß dem Unionsregister oder ein Erzeuger ist, der die geografische Angabe gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 verwendet und die Unionsänderung beantragt;
- d)
- die Rubriken der Produktspezifikation und des einzigen Dokuments, auf die sich die Änderung bezieht;
- e)
- die Gründe, warum die Änderung unter Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 fällt;
- f)
- eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen beantragten Änderung;
- g)
- eine Angabe etwaiger Standardänderungen, die untrennbar mit den Unionsänderungen verbunden sind;
- h)
- das konsolidierte einzige Dokument in der geänderten Fassung;
- i)
- bei Anträgen gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung;
- j)
- bei Anträgen gemäß Artikel 21 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2023/2411 die konsolidierte Produktspezifikation in der geänderten Fassung;
- k)
- bei Anträgen gemäß Artikel 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 den Nachweis, dass die beantragte Änderung den in dem betreffenden Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz geografischer Angaben entspricht;
- l)
- die Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dass der Antrag ihrer Ansicht nach die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 erfüllt.
(2) Das Amt erhält folgende Informationen gesondert und veröffentlicht sie nicht als Teil des Antrags:
- a)
- den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder des Antragstellers bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands, die/der in der Unionsphase des Verfahrens die Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation beantragt hat;
- b)
- den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, der die nationale Phase des Verfahrens zur Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation beantragt hat, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Erzeugergemeinschaft handelt;
- c)
- gegebenenfalls Begleitunterlagen.
(3) Ein Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation und das geänderte Einzige Dokument werden gemäß dem vom Amt online bereitgestellten Formular erstellt und dem Amt über das digitale System übermittelt.
(4) Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten gewährleistet bei direkten Eintragungen dem Antragsteller und im Falle von Anträgen von Drittländern dem Antragsteller oder der zuständigen Behörde des Drittlands die Kohärenz zwischen dem Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung und der konsolidierten Produktspezifikation und dass zwischen ihnen keine wesentlichen Abweichungen bestehen. Die im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung aufgeführten Änderungen müssen den an der Produktspezifikation vorgenommenen Änderungen entsprechen. Wird nach der Genehmigung einer Unionsänderung im Standardverfahren eine Unstimmigkeit festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, im Falle direkter Eintragungen der Antragsteller, und bei Anträgen aus Drittländern der Antragsteller bzw. die zuständige Behörde des Drittlands, die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unstimmigkeiten zu beheben.
(5) Ein Antrag auf eine Unionsänderung muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 5000 Wörter, einschließlich des Einzigen Dokuments, enthalten.
(6) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht das Amt zusätzlich zu den darin genannten Unterlagen und Informationen in der geänderten Fassung den Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation im Unionsregister.
(7) Artikel 4, die Artikel 6 bis 17 und die Artikel 27 bis 28 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für den Antrag auf Unionsänderung der Produktspezifikation.
(8) Dieser Artikel gilt entsprechend für Anträge auf Standardänderungen der Produktspezifikation, die gemäß Artikel 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurden.
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