Artikel 19 VO (EU) 2025/1956
Standardänderungen der Produktspezifikation
(1) Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet.
(2) Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten kann vorsehen, dass der Antrag auf Standardänderung für einen Einspruch auf nationaler Ebene veröffentlicht wird. Ist kein nationaler Einspruch vorgesehen und wird der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation nicht vom Antragsteller gestellt, der den Antrag auf Schutz des oder der Namen eingereicht hat, auf die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diesem Antragsteller Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und die Gründe enthalten, warum es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 handelt.
(4) Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und die auf der genannten Verordnung beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann sie die Standardänderung genehmigen. Der Entscheidung über die Genehmigung muss die geänderte konsolidierte Produktspezifikation und, soweit zutreffend, das geänderte konsolidierte einzige Dokument umfassen.
(5) Die Entscheidung über die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht. Die genehmigte Standardänderung wird in dem Mitgliedstaat im Einklang mit den für das Inkrafttreten geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.
(6) Erfordert die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments, so veröffentlicht das Amt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung einer Standardänderung im Unionsregister
- a)
- die Beschreibung der Standardänderung und
- b)
- das geänderte Einzige Dokument.
(7) Erfordert die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments, so veröffentlicht das Amt die Beschreibung der Standardänderung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem es die Mitteilung der Standardänderung erhalten hat, in der erhaltenen Sprache im Unionsregister.
(8) Standardänderungen gelten im Gebiet der Union ab dem Tag, an dem sie gemäß den Absätzen 6 und 7, soweit anwendbar, veröffentlicht wurden.
(9) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats das Verfahren für Standardänderungen getrennt an. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten informieren einander über die nationale Entscheidung über die Genehmigung und unterrichten einander auf Anfrage über den Fortgang des nationalen Verfahrens. Die Standardänderung gilt im Hoheitsgebiet der betroffenen Mitgliedstaaten erst, wenn die letzte nationale Entscheidung über die Genehmigung anwendbar wird. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die als letzte die Standardänderung genehmigt hat, übermittelt dem Amt die entsprechende Mitteilung spätestens einen Monat nach dem Tag, an dem ihre Entscheidung über die Genehmigung veröffentlicht wurde.
(10) Wenn das geografische Gebiet mehr als einen Mitgliedstaat umfasst und wenn eine oder mehrere der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag auf eine Standardänderung ablehnen oder keine Maßnahmen ergreifen, um die nationale Entscheidung über die Genehmigung für die Annahme von Standardänderungen durch den oder die betreffenden Mitgliedstaaten zu erlassen, können die zuständigen Behörden eines der von dem grenzüberschreitenden geografischen Gebiet betroffenen Mitgliedstaaten diesen Antrag im Rahmen des Verfahrens für Unionsänderungen zum Treffen einer Entscheidung durch das Amt übermitteln. In diesem Fall weist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der den Antrag auf Genehmigung der Unionsänderung eingereicht hat, nach, dass das Standardänderungsverfahren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis seinen Ursprung hat, nicht abgeschlossen wurde. Das damit verbundene Einspruchsverfahren der Union steht den Mitgliedstaaten und den natürlichen und juristischen Personen offen, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig oder niedergelassen sind, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, der den Antrag auf Genehmigung der Unionsänderung eingereicht hat, und der natürlichen und juristischen Personen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind.
(11) Die Absätze 9 und 10 gelten entsprechend, wenn sich ein Teil des betreffenden geografischen Gebiets im Hoheitsgebiet eines Drittlands befindet. Betrifft die Standardänderung jedoch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, bleibt die Verpflichtung zur Übermittlung der Mitteilung an das Amt in dem Mitgliedstaat bestehen.
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