Artikel 20 VO (EU) 2025/1956

Verhältnis zwischen Unions- und Standardänderungen

(1) Wenn eine Standardänderung genehmigt wird, die eine Änderung des Einzigen Dokuments erfordert, während ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung anhängig ist, aktualisiert die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats das im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Einzige Dokument entsprechend.

(2) Wurde die anhängige Unionsänderung im Unionsregister für mögliche Einsprüche veröffentlicht, so wird die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments auch als Anhang der Entscheidung über die Genehmigung der Unionsänderung im Unionsregister veröffentlicht.

(3) Werden in der geänderten Fassung des Einzigen Dokuments, die in einem auf nationaler Ebene genehmigten Antrag auf Standardänderung enthalten ist, die letzten genehmigten Unionsänderungen nicht berücksichtigt, so wird diese geänderte Fassung vom Amt nicht veröffentlicht. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Standardänderung genehmigt hat, sendet dem Amt die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der durch die Unions- und die Standardänderungen geänderten Fassung zur Veröffentlichung im Unionsregister zu.

(4) Dieser Artikel gilt entsprechend auch für Anträge, die gemäß Artikel 21 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 eingereicht werden.

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