Artikel 10 VO (EU) 2025/2154
Allgemeine Anforderungen an das Personal
(1) Jede Herstellungsstätte muss über Personal in ausreichender Anzahl und mit den erforderlichen Qualifikationen und der notwendigen praktischen Erfahrung für die vorgesehenen Vorgänge verfügen. Die Zuständigkeiten der einzelnen Mitarbeiter müssen eindeutig dargelegt sein.
(2) Berater müssen über eine ausreichende Ausbildung, Schulung und Erfahrung für eine Beratung zu dem Thema verfügen, auf das sich ihr Auftrag bezieht. Die Qualifikationen der Berater und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen sind zu protokollieren.
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