Artikel 16 VO (EU) 2025/2154

Betriebshygiene und Instandhaltung

(1) Es sind schriftliche Verfahren auszuarbeiten, in denen die Zuständigkeiten für die Betriebshygiene sowie die Zeitpläne, Methoden, Ausrüstung und Materialien für die Reinigung der Gebäude und Anlagen festgelegt sind.

(2) Es sind schriftliche Verfahren für den Einsatz geeigneter Rodentizide, Insektizide, Fungizide, Begasungsmittel sowie Reinigungs- und Sanitisierungsmittel auszuarbeiten, um eine Kontamination von Ausrüstung, Rohmaterialien, Verpackungs-/Etikettiermaterialien und Wirkstoffen oder ihren Zwischenprodukten zu verhindern.

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