Artikel 3 VO (EU) 2025/2154

Ausgangspunkt der Herstellung von Wirkstoffen

(1) Der Ausgangspunkt, an dem die Herstellung eines Wirkstoffs beginnt, wird im Einklang mit dem Anhang bestimmt. Die Gründe für den verfolgten Ansatz sind zu dokumentieren.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten ab dem gemäß Absatz 1 bestimmten Punkt.

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