Artikel 30 VO (EU) 2025/2154
Wareneingang und Quarantäne eingehender Materialien
(1) Beim Wareneingang ist jedes Behältnis oder jede Gruppe von Behältnissen mit Material visuell auf korrekte Kennzeichnung (einschließlich der Entsprechung der Lieferanten- und der Herstellerbezeichnung, sofern sie sich unterscheiden) zu untersuchen.
(2) Schäden an Behältnissen und alle anderen Probleme (Hinweis auf eine Manipulation des Siegels oder Hinweis auf Verletzung der Unversehrtheit der Verpackung), die die Materialqualität beeinträchtigen können, sind zu untersuchen.
(3) Eingehende Materialien sind sofort nach Eingang durch getrennte Lagerung oder durch geeignete administrative Maßnahmen in Quarantäne zu halten, bis eine verantwortliche Person sie nach Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den relevanten Spezifikationen freigibt.
(4) Bevor eingehende Materialien mit vorhandenen Beständen (z. B. Lösungsmittel oder Silovorräte) gemischt werden, sind sie als korrekt zu identifizieren und falls erforderlich zu prüfen sowie freizugeben. Es müssen Verfahren bestehen, die eine falsche Einordnung in die vorhandenen Bestände verhindern.
(5) Werden Bulk-Lieferungen in Mehrzweck-Tanks zugestellt, ist zu gewährleisten, dass durch den Tank keine Kreuzkontamination entsteht. Diese Gewährleistung kann auf einem oder mehreren der folgenden Wege erbracht werden:
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durch ein Reinigungszertifikat,
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durch Prüfen auf Spuren von Verunreinigungen,
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durch ein Audit des Lieferanten.
(6) Große Behältnisse zur Lagerung und die zugehörigen Rohrverzweigungen, Füll- und Ablassleitungen müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
(7) Jedem Materialbehältnis oder jeder Gruppe von Behältnissen ist ein unverwechselbarer Code oder eine Chargen- oder Eingangsnummer zuzuordnen. Diese Nummer ist in der Aufzeichnung der Verwendung jeder Charge festzuhalten.
(8) Es muss ein System bestehen, mit dessen Hilfe sich im Zuge des Wareneingangs und der Quarantäne der Status jeder Charge bestimmen lässt.
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