Artikel 33 VO (EU) 2025/2154

Nachbewertung von Materialien

Alle Materialien sind gegebenenfalls nachzubewerten, um ihre Eignung für den Gebrauch festzustellen (z. B. nach längerer Lagerung oder Exposition gegenüber Hitze oder Feuchtigkeit).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.