Artikel 36 VO (EU) 2025/2154

Inprozesskontrollen und -probenahmen

(1) Zur Überwachung des Prozessfortschritts und zur Kontrolle des Ablaufs von Prozessschritten, die Qualitätsschwankungen bei Wirkstoffen und ihren Zwischenprodukten verursachen, sind schriftliche Verfahren festzulegen. Inprozesskontrollen und die zugehörigen Akzeptanzkriterien sind anhand der Informationen festzulegen, die während der Entwicklungsphase gesammelt wurden, oder anhand historischer Daten.

(2) Die Akzeptanzkriterien sowie die Art und der Umfang der Prüfungen können von folgenden Faktoren abhängen:

a)
der Natur des herzustellenden Zwischenprodukts oder Wirkstoffs,
b)
der durchzuführenden Reaktion oder dem durchzuführenden Prozessschritt,
c)
dem Ausmaß, in dem der Prozess zu Qualitätsschwankungen beim Wirkstoff oder seinem Zwischenprodukt führt.

(3) Während in früheren Prozessschritten weniger strenge Inprozesskontrollen sinnvoll sein können, erfordern spätere Prozessschritte (z. B. Isolierungs- und Reinigungsschritte) möglicherweise striktere Kontrollen.

(4) Kritische Inprozesskontrollen und eine kritische Prozessüberwachung einschließlich der Kontrollpunkte und -methoden sind schriftlich festzuhalten und von der Qualitätsabteilung zu genehmigen.

(5) Inprozesskontrollen dürfen von qualifiziertem Personal der Produktionsabteilung vorgenommen werden. Der Prozess darf ohne die vorherige Genehmigung durch die Qualitätsabteilung angepasst werden, sofern diese Anpassungen innerhalb festgelegter, von der Qualitätsabteilung genehmigter Grenzen erfolgen. Alle Prüfungen und deren Ergebnisse sind als Teil des Chargenprotokolls umfassend zu dokumentieren.

(6) Die Probenahmemethoden für Inprozess-Materialien, Zwischenprodukte und Wirkstoffe sind in schriftlichen Verfahren zu beschreiben. Diese Verfahren sind so zu gestalten, dass sie eine Kontamination des beprobten Materials und anderer Zwischenprodukte oder Wirkstoffe verhindern. Es sind Verfahren einzuführen, die die Unversehrtheit der Proben nach ihrer Entnahme sicherstellen.

(7) Liegen Testergebnisse außerhalb der Spezifikation (OOS), sind Untersuchungen durchzuführen.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind Untersuchungen zu Testergebnissen außerhalb der Spezifikation (OOS) für Inprozessprüfungen, die zum Zweck der Prozessüberwachung und/ oder -anpassung erfolgen, nicht erforderlich.

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