Artikel 37 VO (EU) 2025/2154

Mischen (Verschneiden) von Zwischenprodukt- oder Wirkstoffchargen

(1) Chargen, die die Spezifikation nicht erfüllen (OOS), dürfen nicht mit anderen Chargen gemischt werden, damit sie die Spezifikation erfüllen.

(2) Jede einer Mischung hinzugefügte Charge muss:

a)
nach einem definierten Prozess hergestellt worden sein sowie
b)
vor dem Mischen einzeln getestet worden sein und nachweislich innerhalb der entsprechenden Spezifikationen liegen.

(3) Zu den zulässigen Mischvorgängen gehört:

a)
das Mischen kleiner Chargen, um die Chargengröße zu erhöhen,
b)
das Mischen von Nachläufen (d. h. relativ kleinen Mengen isolierten Materials) aus Chargen desselben Zwischenprodukts oder Wirkstoffs, um eine einzige Charge zu bilden.

(4) Mischprozesse sind ordnungsgemäß zu kontrollieren und zu dokumentieren, und die gemischte Charge ist, wenn nötig, auf Einhaltung der festgelegten Spezifikationen zu prüfen.

(5) Das Chargenprotokoll des Mischprozesses muss eine Rückverfolgung bis zu den einzelnen Chargen, aus denen die Mischung besteht, erlauben.

(6) In Fällen, in denen die physikalischen Eigenschaften des Wirkstoffs kritisch sind (z. B. bei Wirkstoffen, die für feste orale Darreichungsformen oder Suspensionen vorgesehen sind), sind die Mischvorgänge zu validieren, damit die gemischte Charge nachweislich homogen ist. Die Validierung muss eine Prüfung der kritischen Eigenschaften (z. B. der Korngrößenverteilung, Schütt- und Stampfdichte), die vom Mischprozess beeinflusst werden könnten, umfassen.

(7) Kann das Mischen die Stabilität beeinträchtigen, ist eine Stabilitätsprüfung der endgültigen, gemischten Chargen durchzuführen.

(8) Für das Verfalls- oder das Wiederholungsprüfungsdatum der gemischten Charge ist das Herstellungsdatum des ältesten Nachlaufs bzw. der ältesten Charge in der Mischung maßgeblich.

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