Artikel 39 VO (EU) 2025/2154
Allgemeine Anforderungen an die Verpackung und Etikettierung
(1) Für die Entgegennahme, Identifikation, Quarantäne, Probenahme, Untersuchung oder Prüfung, Freigabe und die Handhabung von Verpackungs- und Etikettierungsmaterialien sind schriftliche Verfahren einzuführen.
(2) Die Verpackungs- und Etikettierungsmaterialien müssen festgelegten Spezifikationen entsprechen. Verpackungs- und Etikettierungsmaterialien, die die Spezifikationen nicht erfüllen, sind zurückzuweisen, um ihre Verwendung für Vorgänge, für die sie ungeeignet sind, zu verhindern.
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